rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit von Steuergesetzen wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot.
Leitsatz (redaktionell)
Die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz sind nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz nichtig.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Der Kläger wurde unter der Steuernummer x1 beim Finanzamt Stadt A steuerlich geführt. Aufgrund eines Antrags des für Angelegenheiten der Abgabenerhebung im Bezirk Stadt A abweichend zuständigen Finanzamts Stadt A I eröffnete das Amtsgericht Stadt A durch Beschluss vom 27.09.2012 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren. Mit Datum vom 30.09.2012 (eingegangen am 01.10.2012) erhob der Kläger als „latente natürliche Person gemäß § 1 BGB” beim Amtsgericht Stadt A „Klage gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 3 GG” gegen das „Finanzamt Stadt A” wegen „unzulässiger Anwendung ungültiger Steuergesetze”. Die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz seien nichtig. Das Amtsgericht sei für die Klage zuständig. Es habe allerdings zuvor das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Rechtsstandpunktes wird auf die Klage- und Antragsschrift vom 30.09.2012 Bezug genommen.
Das Amtsgericht Stadt A hat den gesamten Rechtsstreit durch Beschluss vom 30.04.2013 an das Hessische Finanzgericht verwiesen, das diesen zur Hauptsache unter dem Aktenzeichen 4 K 941/13 aufnahm. Den in der Klageschrift zusätzlich sinngemäß enthaltenen Eilantrag auf einstweilige Rückgängigmachung der vom Finanzamt Stadt A I veranlassten Maßnahmen im Insolvenzverfahren hat das Hessische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 V 935/13 aufgenommen und durch Beschluss vom 13.05.2013 abgelehnt. Durch Beschluss des Senats vom 13.05.2013 ist der Rechtsstreit 4 K 941/13 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, der den Kläger durch Verfügungen vom jeweils 13.05.2013 zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2013 geladen und ihm unter Beifügung einer entsprechenden Belehrung binnen einer Ausschlussfrist bis zum 17.06.2013 aufgegeben hat, den Beklagten zu bezeichnen, da ein „Finanzamt Stadt A” nicht existiere, und ferner die angefochtenen und aufzuhebenden Verwaltungsakte und die Einspruchsentscheidung genau zu bezeichnen. Die Verfügungen vom 13.05.2013 sind dem Kläger ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde am 16.05.2013 förmlich zugestellt worden. Dem Benennungs- und Bezeichnungsverlangen ist der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist nicht nachgekommen. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.
Der Kläger beantragt wörtlich,
das Finanzamt Stadt A zu verurteilen, die fälschlich als Steuerbescheide bezeichneten Schreiben, die die Grundlage des Insolvenzantrags beim Amtsgericht Stadt A begründen, jedoch nur nichtige Verwaltungsakte darstellen, ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger innerhalb der ihm hierfür gesetzten Ausschlussfrist weder den Beklagten noch die angefochtenen und aufzuhebenden Verwaltungsakte und die Einspruchsentscheidung hinreichend genau bezeichnet hat. Dessen ungeachtet ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund der kurz zuvor erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des dadurch bedingten Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr befugt war, hinsichtlich der insolvenzbefangenen Steuerschulden selbst im eigenen Namen eine Klage zu erheben (BFH vom 26.07.2004 – X R 30/04, BFH/NV 2004, 1547). Die wie auch immer zu verstehende Selbsteinschätzung des Klägers als „latente natürliche Person” ändert hieran nichts.
Im Übrigen kann die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben. Es ist geklärt, dass die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz nicht aufgrund des vom Kläger ins Feld geführten angeblichen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nichtig und unanwendbar sind (BFH vom 18.05.2011 – VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743; FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2013 – 7 K 7303/11, StE 2013, 195).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor.
Fundstellen