rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung nach Novation
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertragsparteien bei der Vereinbarung einer Schuldumwandlung den Willen hatten, das bisherige Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen, ist nicht von einer Entgeltsvereinnahmung infolge der Schuldumwandlung auszugehen; die Umwandlung erfolgt dann erfüllungshalber.
2. Liegt kein Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses durch die Schuldumwandlung in ein Darlehen vor, kann auch ein späterer Verzicht auf die ursprüngliche Forderung Anlass für eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG sein.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1; BGB § 364 Abs. 2
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Streitig ist, ob die einvernehmliche Umwandlung einer aus erhaltenen Druckereileistungen herrührenden Schuld in eine Darlehensschuld als „Novation” zur Entgeltsvereinnahmung führte, mit der Folge, dass ein nach der Schuldumwandlung vorgenommener Verzicht auf die Darlehensforderung nicht mehr nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum Anlass genommen werden kann, den an Hand der Abrechnung über die Druckereileistungen vorgenommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Verlag betreibt. Sämtliche dazu verwandte Verlagsrechte hat sie von der A angepachtet. Die A ist auch die alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Geschäftsführer der Klägerin ist B. Dieser hält zu 74,8 % die Kapitalanteile der A 25,1 % der Kapitalanteile der A sind im Besitz der C, die zudem zu 100 % die Geschäftsanteile der D besitzt. Letztere Firma, die D, ist die Vertragspartnerin der Klägerin, der sie die besagten Druckkosten schuldete und mit der die Umwandlung dieser Schuld in eine Darlehensschuld vereinbart wurde, die wiederum später erlassen wurde.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der D bestanden zunächst nur darin, dass die Klägerin der D Druckaufträge zur Herstellung der Verlagsprodukte erteilte. Am 01.12.1996 stellte die D der Klägerin einen Kredit von 600.000,-- DM für die Dauer von zwei Jahren zu einem Zinssatz von „zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank” mit der Maßgabe zur Verfügung, dass eine Verlängerung des Vertrags möglich sei.
Durch die „Co-Operations Vereinbarung” vom 01.03.1999 ging die Klägerin gegenüber der D die Verpflichtung ein, alle ihre „Verlagsobjekte und Akzideaufträge-Druckvorstufe, Druck sowie Weiterverarbeitung” durch die D herstellen zu lassen und den Vertrieb der Objekte (Aboverwaltung und Versandt) bei D abzuwickeln und auszuführen. Die am 1. November 1998 vereinbarten Preise für „Druck, Weiterverarbeitung und Skans” sollten eine Laufzeit von drei Jahren haben (Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die als Bl. 44,45 zum Aktensonderband genommene Ablichtung verwiesen.).
Eineinhalb Monate danach, am 13.04.1999, kam es sodann zum Abschluss des besagten Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und der D, durch den die Verbindlichkeiten der Klägerin aus den Druckereileistungen, die nach dem miteinander abgestimmten Debitorenkonto auf 1.684.243,09 DM angewachsen waren, in eine Darlehensschuld umgewandelt wurden. An Zinsen wurden „3 % per annum” vereinbart, und dieser Zinssatz wollte auch für das bereits zuvor gewährte Darlehen über 600.000,-- DM gelten (Wegen der Einzelheiten wird auf die als Bl. 46 zum Aktensonderband genommene Ablichtung verwiesen.).
Im notariellen Vertrag vom 15.12.2000 (Bl. 26-32 Aktensonderband) stellten die Klägerin und die D eingangs fest, dass die Klägerin der D aus offenen Rechnungen die (sich aus der Anlage zum Vertrag ergebende) Summe von 2.120.353,64 DM schulde und vereinbarten, dass sich die Klägerin insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Am 26.01.2001 kam es sodann zum Abschluss von zwei weiteren Verträgen. Den einen (Bl. 47-52 Aktensonderband) schloss die D mit der Klägerin ab, den anderen (Bl. 53 Aktensonderband) mit B persönlich, dem Geschäftsführer der Klägerin.
Dem Vertrag mit der Klägerin ist eine „Präambel” vorangestellt, in der es heißt, dass zwischen den Parteien „eine - zwischenzeitlich vom Verlag gekündigte - Kooperationsvereinbarung vom 01.03 1999 und ein Darlehensvertrag vom 13.04. 1999 bestehen”. Mit den nachfolgenden Vereinbarungen sollte die Vertragsbindungen neu geregelt werden. Dabei kam es zu folgenden Vereinbarungen: Zunächst wurde der D ein neuer Druckauftrag ab dem 01.01.2001 für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Sodann trafen die Partien die Feststellung, dass der in der Präambel erwähnte Darlehensvertrag vom 13.04.1999 mit 2.120.353,64 DM valutierte und dass Einigkeit darüber bestehe, dass der Darlehensvertrag durch D zum 31.03.2001 wirksam gekündigt worden sei. Von der Erfüllungsanspruch werde D solange keinen Gebrauch machen, solange der Vertrag bestehe und die Klägerin nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung in Verzug gerate. Erst bei Verzug der Klägerin mit drei aufeinander folgenden Forderungen aus Rechnungen der...