Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 3. und 4. Kalendervierteljahr 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen V R 25/97)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. August 1994 werden die Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das 3. und 4. Kalendervierteljahr 1993 vom 14. Dezember 1993 bzw. 24. März 1994 dahingehend geändert, daß die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Kalendervierteljahr 1993 auf ./. 101.820,– DM und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 1993 auf ./. 4.500,– DM festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

5. Der Streitwert wird auf 106.155,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb bis zum Jahre 1985 … auf eigenem Betriebsgelände … Im Verlaufe der sich anschließenden Liquidation wurde das Betriebsgelände mit den aufstehenden Gebäuden mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Februar 1989 an die Gemeinde … veräußert.

Bei einer Anfang 1989 erfolgten Entnahme von Bodenproben wurde festgestellt, daß aus einem auf dem Betriebsgelände stehenden Tank im Zeitraum der aktiven unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin Heizöl ausgelaufen und im Erdreich versickert war und dadurch Teile des Betriebsgeländes ölverseucht waren.

Bei der nicht der Umsatzbesteuerung unterworfenen Veräußerung des Betriebsgeländes an die Gemeinde … wurde in Abschnitt IV Absatz 3 des notariellen Kaufvertrages vereinbart, daß die Klägerin sich verpflichte, etwaige Altlasten (Bodenverunreinigungen) unverzüglich nach deren Feststellung auf ihre Kosten beseitigen und geordnet entsorgen zu lassen. Weiterhin wurde dort vereinbart: „Für die Pflicht zur Beseitigung der Bodenverunreinigungen gilt im einzelnen folgendes: a) Die Beseitigungs- und Entsorgungspflicht besteht nur, soweit eine dahingehende behördliche Anordnung oder Auflage durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilt worden ist.”

Mit Schreiben vom 7. März 1989 forderte die Kreisverwaltung … die Klägerin auf, bis spätestens 1. Juni 1989 einen Vorschlag zur Sanierung der Bodenverunreinigung zu unterbreiten. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 54–55 der Finanzgerichtsakte verwiesen.

Im Rahmen der nachfolgenden Sanierungsarbeiten tätigte die Klägerin im 3. Quartal 1993 Aufwendungen von 677.706,39 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 101.655,96 DM. Im 4. Quartal beliefen sich die Aufwendungen auf 3.000,– DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Höhe von 4.500,– DM.

Die ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge machte die Klägerin in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 3. und 4. Quartal 1993 als Vorsteuern geltend. Der Beklagte versagte den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit der Begründung, daß die Aufwendungen für die Bodensanierung im Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 9 a UStG steuerfreien Grundstücksveräußerung angefallen seien.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der streitigen Vorsteuerbeträge. Sie macht im wesentlichen geltend, die Beseitigung des Schadens stehe entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht im Zusammenhang mit der steuerfreien Grundstücksveräußerung. Die im Auftrag der Klägerin durchgeführte Sanierung sei ausschließlich auf gesetzliche Grundlagen zurückzuführen, nicht jedoch auf die vom Beklagten herangezogene vertragliche Vereinbarung. Sie, die Klägerin, sei allein aufgrund des Schreibens der Kreisverwaltung … vom 7. März 1989 tätig geworden, um den Erlaß eines angekündigten entsprechenden Verwaltungsakts zu verhindern. Nach den Vorschriften des Rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetzes sei für die Beseitigung des im Streitfalle gegebenen polizeirechtswidrigen Zustandes sowohl der Verursacher als Handlungsstörer als auch der Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer verantwortlich. Es sei ermessensfehlerfrei, daß im Streitfalle die zuständige Behörde die Klägerin als Handlungsstörer zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes formlos aufgefordert habe. Da es bereits an einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung fehle, die im Kaufvertrag jedoch Voraussetzung für die Übernahme der Sanierung durch die Klägerin sei, könne der Kaufvertrag wegen des fehlenden Eintritts dieser Bedingung nicht die Grundlage für die im Auftrag der Klägerin durchgeführten Sanierung gewesen sein.

Daß die Klägerin den Schaden nach dessen Aufdeckung auch ohne die erfolgte Veräußerung des Grundstücks hätte beseitigen müssen, belege, daß die Schadensbeseitigung in keinem Zusammenha...

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