Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer für 1994 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 12.08.1996 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.07.1996 auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist beruflich als Einzelbetreuerin …, tätig. Sie bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auf den von der Klägerin vorgelegten Dienstvertrag vom 01.12.1992 wird verwiesen.
Seit 1992 betreut die Klägerin ein am 23.05.1982 geborenes, verhaltensgestörtes Kind, das die Heimschule … besucht. Das Kind lebt im Haushalt der Klägerin. Für den Zeitraum der Fremdbetreuung hat die Klägerin die volle Aufsichtspflicht und die pädagogische Verantwortung für das Kind. Die Gestaltung der Betreuungsarbeit durch die Klägerin erfolgt in Absprache mit dem Verein. Die pädagogische Betreuung wird auch während der Schulferien fortgesetzt. Teil des Betreuungskonzepts sind auch gemeinsame Ferienreisen, insbesondere Auslandsreisen. Die für das Kind anfallenden Reisekosten trägt jeweils der Verein im Rahmen der Betreuungspauschale. Die Klägerin erhält neben ihrer Gesamtvergütung hinsichtlich ihrer eigenen Reisekosten keinen Kostenersatz. Im übrigen wird auf die von der Klägerin vorgelegte „Stellenbeschreibung für Einzelbetreuer” Bezug genommen.
Im Jahre 1994 unternahm die Klägerin mit dem von ihr betreuten Kind folgende Reisen:
… bis … |
Flugreise nach Fuerteventura |
… bis … |
Berlinreise mit PKW |
… bis … |
Reise in die Tschechische Republik mit PKW |
… bis … |
Flugreise nach Rhodos/Griechenland |
… bis … |
Flugreise nach Agadir/Marokko |
An den Auslandsreisen nahmen außer dem betreuten Kind jeweils zwei weitere Mitbewohner aus der Wohngemeinschaft der Klägerin teil. Eine Anrechnung der Reisetage auf den Jahresurlaub der Klägerin erfolgte nicht.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 machte die Klägerin die ihr entstandenen Reisekosten anteilig in Höhe eines Betrages von insgesamt 7.977,11 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für die Reisen nicht zum Abzug zu. Mit Bescheid vom 06.07.1995 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1994 fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der erfolglos blieb. Auf die Einspruchsentscheidung vom 23.07.1996 wird Bezug genommen.
Am 12.08.1996 – vor Ablauf der Klagefrist – erließ das Finanzamt einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994.
Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 13.08.1996 – eingegangen bei Gericht am 29.08.1996 – erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung trägt sie vor, die geltend gemachten Reisekosten stünden in einem objektiven Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Einzelbetreuerin im Rahmen der Jugendhilfe. Die pädagogische Betreuung des Kindes müsse insbesondere auch während der Ferienzeit stattfinden, da das Kind wegen seiner Verhaltensstörungen an keiner anderen Freizeit teilnehmen könne. Die Betreuungsarbeit in der Ferienzeit werde durch den Verein unterstützt, indem er einen Teil der Kosten für das Kind trage. Es bestehe keine Möglichkeit, persönlichen Interessen während der Reisen nachzugehen, weil die Betreuung des Kindes rund um die Uhr erfolgen müsse. Die mitreisenden Mitbewohner der Wohngemeinschaft seien in die Betreuung des Kindes integriert. Da die pädagogische Arbeit mit dem Kind und dessen Betreuung während der Reisen im Vordergrund stehe, seien die Reisekosten beruflich veranlaßt und damit steuerlich abzugsfähig.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 12.08.1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.07.1996 dahingehend zu ändern, daß Reisekosten in Höhe von 7.977,11 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden.
Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen. Das Finanzamt ist der Auffassung, daß die fraglichen Reisekosten nicht ausschließlich beruflich veranlaßt seien, was sich daraus ergebe, daß die Klägerin bevorzugte Ziele des Tourismus besucht habe und daß an den Reisen auch Mitglieder der Wohngemeinschaft beteiligt gewesen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird im einzelnen auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Dem Gericht lag die den Streitfall betreffende Steuerakte des Finanzamts vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begrü...