vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 8/08 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für ein Kind, das von seinem Ehegatten keinen Trennungsunterhalt erhält
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes getrennt lebendes Kind entfällt nicht wegen Anrechnung der Einkünfte des Ehegatten, wenn der Ehegatte keinen Trennungsunterhalt leistet obwohl das Kind alle zumutbaren Bemühungen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs unternommen hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2; DA 63.4.2.5 DA-FamEStG
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind auch dann entfällt, wenn dieses von dem Ehegatten getrennt lebt und der Ehegatte keinen Trennungsunterhalt leistet. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter Z (geboren am ….1982). Diese befand sich in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 14.09.2003 in Ausbildung zur …. Im Hinblick auf diese Ausbildung gewährte die Beklagte (Familienkasse) dem Kläger Kindergeld.
Am … 2001 hatte die Tochter des Klägers die Ehe mit Herrn M geschlossen. Die Ehe wurde am ...2005 geschieden. Seit ...08.2002 lebten die Ehegatten von einander getrennt.
Nach der Trennung machte die Tochter des Klägers gegenüber Herrn M Ansprüche auf Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt geltend. Weil Herr M den Unterhaltsforderungen nicht nachkam, wurde er vom Amtsgericht … durch Urteil vom ...06.2004 dazu verpflichtet, an die Tochter des Klägers u. a. in folgendem Umfang Getrenntlebendenunterhalt zu zahlen: rückständiger Unterhalt für die Zeit von September 2002 bis Juli 2003 in Höhe von 5.019 €, laufenden Unterhalt für den Monat August 2003 in Höhe von 429 € sowie für die Zeit von September 2003 bis Januar 2004 in Höhe von monatlich 545 €. Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig. Gleichwohl kam Herr M seinen Unterhaltspflichten zunächst nicht nach. Deshalb beauftragte die Tochter des Klägers den Gerichtsvollzieher, ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzuwenden, erklärte sich Herr M schließlich bereit, an die Tochter des Klägers „zur Erledigung sämtlicher Ansprüche, die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegen”, einmalig einen Betrag von 4.500,00 € zu zahlen. Die entsprechende Zahlung erfolgte zum Ende des Jahres 2005 (s. Schreiben der Rechtsanwältin … vom 21.12.2005 und vom 30.12.2005).
Im Oktober 2003 wurde der Familienkasse bekannt, dass die Tochter des Klägers in der Zwischenzeit geheiratet hatte. Daraufhin nahm sie Ermittlungen auf hinsichtlich der Frage, inwieweit die Tochter des Klägers während der Jahre 2001 bis 2003 von ihrem Ehemann Unterhaltsleistungen erhalten hat mit der Folge, dass diese als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen waren. In ihren abschließenden Berechnungen erfasste sie die Beträge, die der Tochter des Klägers in dem Urteil des Amtsgerichts als Trennungsunterhalt zugesprochen worden waren, für die dort genannten Zeiträume als Bezüge und rechnete sie den entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzu. Dabei gelangte sie zu folgenden Ergebnissen: Für die Jahre 2001 und 2002 sei der jeweilige Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschritten. Für das Jahr 2003 sei der hier maßgebende Grenzbetrag (9/12 von 7.188 € = 5.391 €, § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG) hingegen überschritten. Daraufhin erließ sie am 28.06.2005 einen Bescheid, in dem sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat Januar 2003 aufhob und das für die Monate Januar bis Juli 2003 ausgezahlte Kindergeld zurückforderte.
Den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Zu den Bezügen, aufgrund derer ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen sein könnte, gehörten auch Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten beanspruchen könne. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund niedrigen Einkommens nicht in der Lage sei, das Kind selbst nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfüge und die Eltern deshalb für das Kind aufkommen müssten (sog. Mangelfall). Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der damalige Ehemann seiner Tochter nicht leistungsfähig gewesen sei (Einspruchsentscheidung vom 22.09.2005).
Mit der Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Tochter habe von Herrn M, ihrem damaligen Ehemann, ab dem Zeitpunkt der Trennung keinerlei Unterhaltsleistungen mehr erhalten. Er habe sie deshalb in seinen Haushalt aufnehmen und versorgen müssen. Die Tatsache, dass das Amtsgericht … Herrn M zur ...