vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 63/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und ideellen Tätigkeitsbereich bei dem Verkauf von Ökopunkten aus einer Renaturierungsmaßnahme – Verkauf von Rindern zur Begrenzung der Herdengröße im Rahmen einer naturnahen Weidewirtschaft als Zweckbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Ist eine naturnahe Weidewirtschaft durch eine Rinderherde im Rahmen der Landschaftspflege zur Erhaltung einer renaturierten Flusslandschaft zur Zweckerfüllung notwendig und erforderlich, ist der Verkauf von Rindern zur Begrenzung der Herdengröße im Rahmen einer artgerechten Haltung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 AO) anzusehen.
- Die Verwertung von durch eine Renaturierungsmaßnahme erhaltener Ökopunkte durch eine gemeinnützige Körperschaft ist als zwangsläufige und unmittelbare Folge der gemeinnützigen Tätigkeit dem ideellen Tätigkeitsbereich der Körperschaft zuzurechnen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO §§ 52, 65, 14, 64
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Gewinnen der gemeinnützigen Stiftung aus dem Verkauf von xxx, Ökopunkten und Heu. Streitig ist insbesondere, ob insoweit ein Zweckbetrieb vorliegt oder ob insoweit der ideelle Bereich der Stiftung betroffen ist.
Die Klägerin ist eine mit Stiftungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.1992 als rechtsfähig anerkannte Stiftung. Ihr Zweck ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes. Sie ist ausweislich des Bescheids vom 26.11.2015 vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff AO angesehen worden.
Nach der Satzung sollen die Stiftungszwecke u.a. durch die „selbstständige Errichtung und die selbstständige Unterhaltung von Einrichtungen für den Tier- und Naturschutz oder den Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Anlage und Unterhaltung von dem Tier- und Naturschutz dienenden Maßnahmen” verwirklicht werden.
Zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke betreibt die Klägerin die großflächige Renaturierung des yyy. Dazu wurden große Teile des am yyy gelegenen Landes in eine zzzlandschaft verwandelt, die entsprechend der Genehmigung der Naturschutzbehörde mittels einer naturnahen extensiven Weidewirtschaft von einer xxxherde (Rasse: ) beweidet wird. Für die Renaturierungsmaßnahmen hat die Klägerin von der zuständigen Naturschutzbehörde so genannte Ökopunkte gutgeschrieben bekommen, die gemäß Baugesetzbuch als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild dienen und auf einem Ökopunktekonto gesammelt werden können oder handelbar sind. Im Streitjahr erzielte die Klägerin Gewinne aus der Veräußerung von Ökopunkten i.H.v. 3.606 €, aus dem Verkauf und der Schlachtung von xxx in Höhe von 14.124 €, ferner aus dem Verkauf von Heu in Höhe von 1080 €. Unabhängig davon betreibt die Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb, deren Gewinne sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs versteuert.
Das Finanzamt qualifizierte die Gewinne aus dem xxxverkauf, dem Verkauf des Heus und der Ökopunkte ebenfalls als steuerpflichtige Einkünfte aus dem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und erließ am 26.11.2015 einen entsprechenden Körperschaftssteuerbescheid und am 14.12.2015 einen Gewerbesteuermessbescheid für 2013. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 19.7.2016 insoweit zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Gewinne aus dem Verkauf von Ökopunkten, der Schlachtung und dem Verkauf von xxx sowie des Heus seien die Früchte ihrer gemeinnützigen Tätigkeit und demzufolge dem nicht steuerbaren ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Der Erhalt der Ökopunkte und das Halten der xxx seien untrennbar mit der yyyrenaturierung der verbunden. Die Renaturierung bedeute insbesondere den Ausbau des , die Neuanlage von Weiden, Wiesen und Tümpeln und nicht zuletzt die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen langjährigen Auflagen, zum Beispiel durch Bewirtschaftung mit Pflanzenfressern und Mäharbeiten. Sie handele auch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht und verfolge keine außerhalb ihrer Satzungszwecke liegenden Ziele. Nicht zuletzt würden die angefallenen Erlöse unmittelbar wieder für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt.
Selbst wenn aber der Verkauf als erwerbswirtschaftliche Tätigkeit angesehen werde, könne es sich vorliegend nur um einen Zweckbetrieb handeln.
Die Klägerin beantragte,
den Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 23.11.2015 und den Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 14.12.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2016 dahingehend zu ändern, dass die Erlöse aus der xxxxhaltung i.H.v. 14.124 EUR, dem Verkauf des
Heus i.H.v. 1.080,67 EUR und die Erlöse aus dem Verkauf der Ökopunkte i.H.v. 3.606,40 EUR einem steuerfreien Z...