vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 1/08 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust von Lohnersatzansprüchen als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
- Muss ein Steuerpflichtiger, dem in einem Veranlagungszeitraum Einnahmen zugeflossen sind, die Einnahmen ganz oder zum Teil in einem späteren Veranlagungszeitraum zurück zahlen, liegen im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung negative Einkünfte vor, auch wenn es sich bei den zurückgezahlten Einnahmen um laufenden Arbeitslohn handelte.
- Als Rückzahlung in diesem Sinne kann aber nur eine Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehung (Arbeitgeber-Arbeitnehmer) verstanden werden, aus der zuvor der Zufluss des Arbeitslohnes erfolgte.
- Verfügte der Arbeitnehmer über zugeflossenen Arbeitslohn zu Gunsten eines Dritten oder erleidet er unfreiwillig einen Verlust an ihm zugeflossen Barlohn oder Sachwerten, ist dies für die einkommenssteuerliche Behandlung ohne Belang.
- Wird der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers wegen Liquiditätsprobleme des Arbeitgebers mit der Kaufpreisforderung aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung verrechnet; wird der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung wegen Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter jedoch nicht umgesetzt und erwirkt ein Dritter durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung die Eigentumswohnung, ist der Entzug des Arbeitslohnes in Form des wirtschaftlichen Eigentums der Eigentumswohnung nicht als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war zunächst für die A als Gesellschaftergeschäftsführer tätig. Ende Februar 1995 schied der Kläger als Gesellschafter und aus der Geschäftsführung aus, um in der Folge bis zum 31.12.1997 als angestellter Verkaufsleiter tätig zu sein. Da wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Arbeitgeberin nicht in der Lage war, die sich aus einem Festgehalt und Provisionen zusammengesetzten Gehaltsansprüche des Klägers zu erfüllen, schloss dieser mit seiner Arbeitgeberin am 13.06.1996 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in B. Diese Wohnung gehörte zu einem Gebäudekomplex mit insgesamt 37 Eigentumswohnungen und 15 Gewerbeeinheiten, der von der Arbeitgeberin auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück errichtet werden sollte. Der Kaufpreis von 180.000,-- DM sollte mit Gegenansprüchen des Klägers in mindestens gleicher Höhe verrechnet werden. So verrechnete die Arbeitgeberin in den Jahren 1996 netto 45.716,35 DM und 1997 netto 39.196,50 DM Gehaltsforderungen des Klägers mit der Kaufpreissumme der Eigentumswohnung. Das beklagte Finanzamt hat diesen Vorgang in 1996 und 1997 als Sachzuwendung behandelt und insgesamt 109.400,-- DM als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei der Besteuerung zum Ansatz gebracht. Der Kläger wurde nicht in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen, da die finanzierende Bank der Arbeitgeberin eine Aufgabe ihrer Grundpfandrechte verweigerte. Ab dem 30.06.1996 erklärte der Kläger aus dem Objekt in B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Infolge der Inanspruchnahme von Fördergebietesabschreibungen ergab sich dabei bis 2003 aus dem Objekt ein Verlust in Höhe von insgesamt 78.741,-- DM.
Im März 1999 fiel die Arbeitgeberin des Klägers in Insolvenz. Im Rahmen der Abwicklung dieses Verfahrens wurde auch die von dem Kläger genutzte Eigentumswohnung von einem Dritten durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung im Dezember 2003 erworben.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2005 hat der Kläger bei dem beklagten Finanzamt die Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung stehenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 mit der Begründung beantragt, dass ihm mit der Versteigerung auch das wirtschaftliche Eigentum entzogen worden sei. Als Konsequenz daraus sei ihm im Jahr 2003 auch der damalige Arbeitslohn in Höhe von 109.400,-- DM entzogen worden und daher als negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich zum Zeitpunkt des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums in Ansatz zu bringen. Diesen Antrag hat das beklagte Finanzamt unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit Bescheid vom 07.09.2005 abgelehnt. Hierauf hat der Kläger durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18.10.2005 reagiert und um ein Überdenken der Rechtsauffassung des Finanzamts gebeten. Dieses Schreiben wurde in Abstimmung mit dem Bevollmächtigten als erneuter Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung gewertet und durch Bescheid vom 28.03.2006 wiederum abgelehnt. Ein hiergegen eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.09.2006 zurückgewiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die mit der Zwangsversteigerung verbundene Rückgabe der Eigentumswohnung der Rückzahlung des in den Jahren 1996 und 1997 zugeflossenen Arbeitslohnes entspreche, weshalb im Veranlagungszeitra...