rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von ausgezahlten Sparanteilszinsen bei einer Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Steuerfreiheit von Sparanteilszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 kommt nur in Betracht, wenn es sich um solche aus einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigen Versicherungsvertrag handelt.
  2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 enthält eine abschließende Aufzählung der begünstigten Versicherungsverträge.
  3. Ein Kapitallebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag fällt im Gegensatz zu einem entsprechenden Versicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung nicht unter die Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, mit der Folge, dass die zufließenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Auszahlung des Versicherungsvertrages nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei sind.
 

Normenkette

EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2b, § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Abs. 36 S. 5

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung mit Kapitalwahlrecht nach Ablauf der Versicherungszeit im Rahmen der Auszahlung als Kapitalabfindung ausgezahlten Sparanteilszinsen i.H.v. 54.411,-- EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.

Die im Jahre 1941 geborene Klägerin wurde im Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahre 1993 hatte sie gegen Zahlung eines Einmalbetrages i.H.v. 100.003,-- DM mit der A eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr) abgeschlossen. Versicherungsnehmer und versicherte Person war die Klägerin. Das Bezugsrecht stand im Erlebensfall der Klägerin und im Todesfall deren im Jahre 1980 geborenen Sohn zu. Nach dem Versicherungsschein vom 13.07.1993 begann die Versicherung am 01.08.1993, wobei die Fälligkeit der ersten Rente mit dem 01.08.2006 angegeben war. Nach den weiteren vertraglichen Abreden wurden die Renten, sofern die versicherte Person den Fälligkeitstag der ersten Rente erlebt, mindestens für die Zeit von 15 Jahren garantiert. Danach sollen die Renten so lange ausbezahlt werden, wie die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstag erlebt. Beim Tode der versicherten Person vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente soll der entrichtete Einmalbetrag zurückgezahlt werden. Anstelle der Altersrente konnte im Rahmen einer Option auf Kapitalabfindung bis einen Monat vor dem Beginn der Altersrente eine Kapitalabfindung beantragt werden, die beim Erleben des Rentenbezugsbeginns fällig wird.

Nach Ablauf der Versicherungszeit wählte die Klägerin die Auszahlung als Kapitalabfindung. Die Versicherung bestätigte mit Schreiben vom 28.07.2006, dass für den Zeitraum vom 01.08.1993 bis zum 31.07.2006 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG a.F., Stand: 31.12.2004) rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Sparanteilszinsen i.H.v. 54.411,-- EUR angefallen und am 11.7.2006 an die Klägerin ausgezahlt worden seien.

Der Beklagte erließ unter dem Datum des 24.04.2008 für 2006 einen Einkommensteuerbescheid, in welchem u.a. die Sparanteilszinsen i.H.v. 54.411,-- EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Ansatz gelangten. Die von der Versicherungsgesellschaft einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer (13.343,65 EUR) und der Solidaritätszuschlag (733,90 EUR) wurden auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.

Das sich anschließende Einspruchsverfahren, in welchem die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, dass es sich bei dem Versicherungsvertrag um einen sog. Altvertrag gehandelt habe, der aus rechtssystematischen Gründen und aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Besteuerung ausgenommen sei, verlief ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2009 für diese erfolglos. Der Beklagte stützte sich dabei auf den Umstand, dass die Klägerin am 01.08.1993 einen Lebensversicherungsvertrag gegen eine Einmalzahlung von 100.003,-- DM abgeschlossen habe, der – angesichts des Endes der Laufzeit am 01.08.2006 – eine Laufzeit von insgesamt 13 Jahren gehabt habe. Die Klägerin habe bei Ablauf der Versicherung zwischen einer lebenslangen Rentenzahlung und einer Kapitalabfindung wählen können. Da die Klägerin die Kapitalabfindung als Auszahlungsform gewählt habe, erfüllten die aus dem Versicherungsvertrag ausgezahlten Zinsen nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 a.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. Die Zinsen seien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F. steuerpflichtig. Der von der Klägerin gewählte Vertragstyp sei in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. nicht erwähnt und könne daher auch zu keiner Steuerbefreiung führen. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 22.08.2002 gehörten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbetrag nicht zu den gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. begünstigten Versicherungen. Die Erträ...

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