Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
Der Beklagte kann nicht zu dem streitbefangenen Einkommensteuer- und Zinserlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen verpflichtet werden. Die abschlägigen Verwaltungsentscheidungen sind nicht wegen unterbliebener oder unvertretbarer Ermessensausübung im Sinne des § 102 FGO rechtswidrig.
Eine den Einkommensteuererlaß nach § 227 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit hätte vorgelegen, wenn der Gesetzgeber nach seinem erklärten oder mutmaßlichen Willen selbst die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Eine dafür vorausgesetzte unvorhergesehene Fallkonstellation hat die Verwaltung hier zu Recht verneint. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG i.d.F. vom 25.2.1992 ist gemäß § 52 Abs. 5 a nur auch bei allen noch nicht formell bestandkräftigen Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden. Mit dieser Übergangsregelung hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, daß eine einschlägige Korrektur am 25.2.1992 bereits formell bestandskräftiger Steuerfestsetzungen generell auszuscheiden hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 9.8.1990 X R 5/88, BStBl II 1991, 55, 57).
Verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses der – wohl nicht allzu zahlreichen – Steuerpflichtigen, deren Steuerfestsetzungen zwar schon vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung, aber erst nach dem BVerfG-Beschluß 1 BvL 4–7/87 (a.a.O.) formell bestandskräftig geworden sind, kann im vorliegenden Billigkeitsverfahren nicht nachgegangen werden. Auch ein verfassungsrechtlich motivierter Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wäre wegen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz unstatthaft (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 6.2.1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 232 f.; v. Groll in Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO, 9. Aufl., § 227 Rz. 180), zumal das Bundesverfassungsgericht für Finanzverwaltung und Finanzgericht bindend (§ 31 BVerfGG) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.d.F. vom 25.7.1984 für – bei verfassungskonformer Auslegung des § 17 Abs. 4 OWiG – (noch) mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. dazu Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, S. 181; Gegensatz: BVerfG-Beschluß vom 29.5.1990 1 BvL 20/84 u.a., BStBl II 1990, 653, 657) und deshalb den Gesetzgeber auch (noch) nicht zu einer – verfassungskonform abgestimmten – Neuregelung verpflichtet hatte.
Da die strengrechtliche Frage, ob der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 5 a EStG i.d.F. vom 25.2.1992 die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit verletzt hat, in diesem Billigkeitsverfahren nicht entscheidungserheblich ist, kommt hier auch kein Vorlagebeschluß nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG in Betracht. Einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß wegen der auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser freiwillig getroffenen Übergangsregelung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.2.1994 III R 50/92, BStBl II 1994, 389, 392 i.V.m. BVerfG-Beschluß vom 25.9.1992 2 BvL 5/91 u.a., BStBl II 1993, 413, 421) noch nicht formell bestandskräftig veranlagte Steuerfälle beschränkten Rückwirkung hätte man mit einer innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG unmittelbar dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde geltend machen müssen (vgl. dazu Schlaich, a.a.O., S. 170, 172 f.), um sich dadurch die Chance auf die nachträgliche gesetzliche Zulassung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO) einer Antragsmöglichkeit wie z.B. in § 54 Abs. 2 EStG i.d.F. vom 24.6.1991 zu erhalten. Da die Gewinnfeststellungsklage im Zeitpunkt der Rücknahme offensichtlich aussichtslos war, hätte das Bundesverfassungsgericht nach der späteren Gesetzesänderung eine mangelnde Erschöpfung jenes Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) kaum entgegenhalten können (BVerfG-Urteil vom 6.5.1964 1 BvR 320/57 u.a., BVerfGE 18, 1, 16), obwohl die Verwaltungsspitze mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils VIII R 194/84 in BStBl II 1992, 508 noch länger, nämlich bis zum 26.6.1992, zugewartet hat (vgl. dazu auch die bei Schmidt/Heinicke, EStG, 13. Aufl., § 4 Anm. 99, Stichwort „Strafen/Geldbußen”, aufgeführten Verwaltungsanweisungen).
Die Ablehnung des fraglichen Einkommensteuererlasses wäre aber auch dann nicht ermessensfehlerhaft gewesen, wenn der Gesetzgeber auf eine eigene Neu- und Übergangsregelung verzichtet und dadurch der Exekutive die Möglichkeit einer vom BFH (u.a. im Urteil VIII R 194/84 m. Anm. v. L. Schmidt in DStR 1990, 634 f. und Söffing in NWB F. 3 S. 7659, 7660) nahegelegten – für alle Gewinnfeststellungsadressaten einheitlichen – Billigkeitsregelung nach § 163 AO belassen hätte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 8.11.1972 II B 24/72, BStBl II 1973, 94, 97). Denn wie die Verwaltung richtig erkannt hat, würde eine verfassungswidrige Doppelbelastung nach der bindenden Fe...