vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 11/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten Vorgesellschaft in eine Tätigkeitsvergütung
Leitsatz (redaktionell)
- Fondsgesellschaften mit dem Unternehmenszweck das eingebrachte Kapital der Gesellschafter (Investoren) in Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögenswerte zu investieren und nach erfolgter Wertsteigerung zu veräußern sind auch bei gewerblicher Prägung als vermögensverwaltend einzustufen.
- Bei gewerblich geprägten Private-Equity-Fonds richtet sich die Besteuerung der Fondsinitiatoren nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
- Der in § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelte Ausschluss des § 15 Abs. 3 EStG gilt auch für die Fondsgesellschaft als Quelle der Vergütungen.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 3 Nr. 2
Streitjahr(e)
2006, 2007
Tatbestand
Die Kläger zu 1) und 2) waren Gesellschafter der am 03.09.2013 im Handelsregister gelöschten. (A 1), einer Kommanditgesellschaft. Deren persönlich haftende Gesellschafterin war die A-L.P. , ebenfalls eine Kommanditgesellschaft, an der wiederum die A-Limited als durch ihre Geschäftsführer, sog. Directors zur Geschäftsführung berufene persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war. Die Gesellschaften wurden sämtlich nach dem Recht Jerseys gegründet. Beschränkt haftende Gesellschafter der A 1 waren der Kläger zu 1) mit einem Anteil von 60,43 % und der Kläger zu 2) mit einem Anteil von 39,57 % jeweils bezogen auf das eingezahlte Kapital.
Entsprechend ihrem Gesellschaftszweck beteiligte sich die A 1 an folgenden „Fondsgesellschaften” als Kommanditistin:
A-B, einer nach dem Recht Jerseys gegründeten Kommanditgesellschaft,
A-C, einer nach dem Recht Jerseys gegründeten Kommanditgesellschaft,
A-D, einer nach dem Recht Jerseys gegründeten Kommanditgesellschaft,
A-E, einer nach dem Recht Delawares gegründeten Kommanditgesellschaft,
A-F, einer nach dem Recht Delawares gegründeten Kommanditgesellschaft,
A-G, einer nach dem Recht Delawares gegründeten Kommanditgesellschaft.
Unternehmenszweck dieser Fondsgesellschaften war es, das von ihren Gesellschaftern (Investoren) eingebrachte Kapital in Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögensgegenstände (z. B. Aktien) zu investieren und nach Wertsteigerung zu veräußern. Die Fondsgesellschaften haben sich dementsprechend ab 1999 an Kapitalgesellschaften in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden beteiligt. Diese Beteiligungen wurden sukzessive gewinnbringend veräußert. Daneben wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Die A 1 erklärte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 laufende (ausländische) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.715.431,24 € und erklärte davon Einkünfte in Höhe von 14.487.487,41 € dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 erklärte die A 1 laufende (ausländische) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.492.140,09 € und erklärte davon Einkünfte in Höhe von 6.397.871,43 € dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend. In den Erläuterungen zu den beigefügten Bilanzen wurde ausgeführt: „Die A 1 „. erzielt als wesentliche Einnahmequelle einen überproportionalen Gewinnanteil, den so genannten Carried Interest, aus verschiedenen gewerblich geprägten Fondsgesellschaften nach dem Recht von Jersey und Delaware, an denen sie als so genannte Gründungskommanditistin beteiligt ist”.
In den unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheiden für 2006 und 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen jeweils vom 25.11.2009 stellte der Beklagte vorgenannte laufende (ausländische) Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest, lehnte jedoch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf den Gewinnanteil ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kommanditgesellschaften resultierten und als solche nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlägen.
Zur Begründung des gegen diese Bescheide eingelegten Einspruchs machte die A 1 unter Verweis auf eine beigefügte Aufstellung der Veräußerungsgewinne aus den einzelnen Portfoliogesellschaften der Fondsgesellschaften geltend, dass die Erlöse nicht aus der Veräußerung von Anteilen an Kommanditgesellschaften, sondern vielmehr aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften herrührten und folglich als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG zu qualifizieren seien, wobei diese Gewinnanteile dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 S. 1 Buchstabe a EStG zu unterwerfen seien.
Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens nahm der Beklagte von seiner ursprünglichen Annahme der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften Abstand. Er vertrat vielmehr nunmehr die Auffassung, dass es sich bei den streitigen Beteiligungser...