Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhandverhältnis bei Geldanlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die konsequente Durchführung einer Treuhandabrede über Geldvermögen bedarf einer klaren Trennung von Eigenvermögen und Treugut, sodass die Begründung und Abwicklung eines Treuhandverhältnisses hinsichtlich Kapital und Zinsen für Dritte nachvollziehbar ist.
2. Ein Treuhandverhältnis muss – soll es steuerlich anerkannt werden – auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen.
3. Die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes, die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes sind wesentliche inhaltliche Kriterien eines Treuhandverhältnisses.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 159 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1
Streitjahr(e)
1992, 1993, 1994
Tatbestand
Der Kläger streitet mit dem Finanzamt über die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine von der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Frankfurt am Main V (Steufa) durch den Zeugen Steueramtmann M. beim Kläger und seiner im August 1995 im Alter von fast 93 Jahren verstorbenen Großtante, Frau E. B., durchgeführte Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass aus Sicht der Steufa der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und diese steuerlich nicht erklärt hatte. Die Zinserträge resultieren aus verschiedenen auf den Namen des Klägers geführten Bankkonten sowie aus einer gemeinsamen Geldanlage des Klägers und seine Großtante bei der Dresdner Bank Luxemburg SA über 400.000,-- DM. Nach den Feststellungen der Steufa stammt dieses Geld in Luxemburg teilweise aus dem Vermögen der Großtante und wurde im übrigen (140.289,-- DM) durch Barabhebungen des Klägers von den auf ihn lautenden Konten aufgebracht. Die Kapitaleinkünfte aus dem Luxemburger Konto wurden von der Steufa im Verhältnis der Aufbringung der Mittel auf die Großtante (65 %) und den Kläger (35 %) verteilt. Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf die Prüfungsberichte vom 15.9.1997 Bezug genommen.
Den Ergebnissen der Steuerfahndungsprüfung entsprechend änderte das beklagte Finanzamt Hofheim die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Streitjahre am 24.10.1997. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2.10.1998).
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger geltend, das Finanzamt habe ihm die Kapitaleinkünfte aus den inländischen Konten bzw. dem Konto in Luxemburg zu Unrecht zugerechnet. Tatsächlich sei er lediglich als Treuhänder für seine Großtante aufgetreten. In ihrem Interesse und auf ihre Veranlassung hin seien die Gelder auf Konten der Großtante mit Kontovollmacht für den Kläger bzw. auf Konten des Klägers mit entsprechender Vollmacht für die Großtante verteilt und später auf Wunsch der Frau B. in Höhe von 400.000,-- DM in Luxemburg auf dem dortigen „Und-Konto” zusammengefasst worden. Die Zugehörigkeit der Gelder zum Vermögen der Großtante beweise der Umstand, dass er - der Kläger - das in Luxemburg angelegte Geld zusammen mit der Großtante in Begleitung des Zeugen J. abgeholt und der Frau B. ausgehändigt habe. Was danach mit diesem Geld geschehen sei, könne er nicht sagen. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf seine Schriftsätze vom 2.2.1999, 10.5.1999, 25.6.1999, 15.7.1999, 13.11.2000 und 18.11.2000 (Bl. 1-25, 102-115, 121-123, 131-133, 270-272, 295-296 der Finanzgerichtsakten 13 K 490/99) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die angegriffenen Änderungsbescheide des Finanzamts für die Streitjahre 1992 bis 1994 vom 24.10.1997 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2.10.1998 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt im wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung
Bezug.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., J. und M. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluß vom 30.10.2000 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsprotokolle vom 23.8.2000 und 18.1.2001 Bezug genommen.
Dem Gericht haben von den für den Kläger beim beklagten Finanzamt zu
Steuernummer 046...... geführten Akten 1 Band Einkommensteuerakten und 1 Hefter mit Bankunterlagen und Vernehmungsniederschriften sowie die Finanzgerichtsakte über die Aussetzungsverfahren 13 V 353/99 und 13 V 2052/99 und die Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren (94 Js 6679. 3/98) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat den Kläger zu Recht als Inhaber der streitigen Bankforderungen angesehen; der Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz – EStG –) ist daher nicht zu beanstanden. Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO), wonach bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind. Die Zuordnu...