Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Zinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Entstehung der Zinsen nach § 233a AO ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die zu verzinsenden Steuern verspätet festgesetzt werden.
  2. Ein Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil die verspätete Steuerfestsetzung auf Gründen beruht, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.
 

Normenkette

AO §§ 233a, 227

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992, 1993, 1994

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlaß von Zinsen zur Körperschaftsteuer1990 bis 1994.

Die Klägerin, eine Universität, ist nach dem Recht ihres Sitzes (Schweiz) eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des von der Klägerin in Übersetzung zu den Gerichtsakten gereichten Art. 1 des Universitätsgesetzes des Freistaates und Kantons X, auf dessen übrigen Inhalt verwiesen wird, Bl. 27-34 der Gerichtsakten).

Im Oktober 1989 erbte die Klägerin einen Miteigentumsanteil an einem vermieteten Geschäftsgrundstück in S. Von der Erbschaftsteuer wurde sie nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) freigestellt. Das Finanzamt A stellte die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung (u.a.) für die Streitjahre (1990-1995) bestandskräftig fest, und zwar durch Bescheide vom 27. Juni 1991 für 1990, vom 15. Februar 1993 für 1991, 29. September 1993 für 1992, 16. Juni 1994 für 1993, 4. Oktober 1995 für 1994 und vom 21. Mai 1996 für 1995; auf den Inhalt der entsprechenden Mitteilungen des Finanzamts A an den Beklagten (das Finanzamt) für 1993-1995 sowie die Zweitschriften der Mitteilungen für 1990 und 1991 wird Bezug genommen (Bl. 22, 46, 53 und 86 sowie Bl. 10 und 17 der Körperschaftsteuerakten). Originalmitteilungen für 1990 und 1991 gelangten aus unbekannten Gründen nicht zu den Akten des Finanzamts.

Durch Schreiben vom 16. November 1993 wies das Finanzamt die Klägerin darauf hin, sie beziehe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Besteuerung in der Bundesrepublik unterlägen. Aus diesem Grunde - so hieß es in dem Schreiben weiter - ergingen (künftig) regelmäßig Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Steuerbescheide usw. an die Klägerin; sie möge deshalb binnen 6 Wochen einen Empfangsbevollmächtigten (im Inland) bestellen. Gleichzeitig richtete das Finanzamt einen Fragenkatalog an die Klägerin. Auf den übrigen Inhalt des Schreibens vom 16. November 1993 und des Fragenkatalogs wird verwiesen (Bl. 3-7 der Körperschaftsteuerakten).

Die Klägerin reagierte auf das Schreiben des Finanzamts vom 16. November 1993 nicht; das Finanzamt seinerseits erinnerte nicht an eine Antwort.

Ohne daß Steuererklärungen vorlagen, erließ das Finanzamt gegen die Klägerin am 5. April 1997 einen Körperschaftsteuerbescheid für 1990 und am 5. September 1996 einen für 1991. Körperschaftsteuererklärungen für 1992-1995 gingen wie folgt beim Finanzamt ein: für 1992 nach Erinnerungen des Finanzamts vom 21. Januar 1994, 17. Februar 1994 , 17. März 1994, 18. April 1994, 17. Mai 1994, 17. Juni 1994, 18. Juli 1994, 16. August 1994 und 14. September 1994 am 24. Juli 1996; für 1993 nach einer Erinnerung des Finanzamts vom 13. Dezember 1994 am 24. Juli 1996; für 1994 nach Erinnerungen vom 9. Oktober 1995 und 2. November 1995 sowie der Androhung eines Zwangsgelds vom 14. Juni 1996 am 24. Juli 1996; für 1995 am 27. Mai 1997. Eine weitere (zusammengefaßte) Erinnerung war für 1992-1994 am 15. Juli 1996 ergangen. Die entsprechenden Bescheide, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ergingen am 5. September 1996 (1992), 5. September 1996 (1993 und 1994) und 12. Juni 1997 (1995). Alle Bescheide enthielten Zinsfestsetzungen i. S. v. § 233a AO, und zwar über insgesamt xxxxxxx DM.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin durch Schreiben vom 2. April 1996 um Auskunft gebeten, ob sie (u.a.) von der Körperschaftsteuer befreit werden könne, wenn der Kanton X - wie bei der Erbschaftsteuer geschehen - eine entsprechende Gegenseitigkeitserklärung abgebe. Das Finanzamt verneinte das.

Die Klägerin legte durch Schreiben vom 11. September 1996 Einspruch gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 1991-1994, ferner durch Schreiben vom 9. April 1997 gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1990 und durch Schreiben vom 16. Juni 1997 gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1995. Hilfsweise beantragte sie Erlaß der Körperschaftsteuern (nur 1991-1994). Soweit ersichtlich, hat das Finanzamt hierüber noch nicht entschieden.

Durch Einspruchsentscheidung vom 7. November 1997 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Steuerbescheide als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (Gesch.-Nr. 4 K 6191/97), die das Gericht durch Urteil vom heutigen Tag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen hat.

Zwischenzeitlich beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 15. April Erlaß der festgesetzten Zinsen zu den Körperschaftsteuern 1990-1994. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus:

Der Finanzverwaltung sei durch den Erbfall und durch die fristger...

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