Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einordnung von Ellenbogenspangen/-bandagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ellenbogenspangen und Ellenbogenbandagen deren heilende Wirkung auf den Körper nicht aus der Elastizität des Gewebes, sondern durch die richtige Position der eingearbeiteten Pelotte und die richtig dosierte Spannung des Zuggurtes erfolgt, sind in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen.

 

Normenkette

EGV 834/95; KN 9021

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung von Ellenbogenspangen und Ellbogenbandagen in die Pos. 9021 der Kombinierten Nomenklatur.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen Ellenbogenspange und Ellenbogenbandage ist in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.

Da die streitigen Waren weder in den Positionen der Kombinierten Nomenklatur noch in den Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich genannt sind, hat der Gerichtshof aus den in den Erläuterungen zum Harmonisierten System enthaltenen Hinweisen die Abgrenzungskriterien entwickelt, die für die Entscheidung des konkreten Falles nunmehr anzuwenden sind. Dabei leitet der Gerichtshof aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ab, dass zu Kapitel 90 KN eine Reihe von Instrumenten und Apparaten gehörten, die sich im allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichneten. So zeigten auch die Erläuterungen zu Position 9021 KN, dass dort keine gewöhnlichen Waren eingereiht werden dürften, also einfache Waren, denen die Kennzeichen fehlten, die in der Erläuterung I zu Position 9021 erwähnt werden. Nach dieser Erläuterung wird für einige der in der Auflistung enthaltenen Beispiele gefordert, dass die fragliche Ware maßgerecht gefertigt sein müsse. Dies gilt z.B. für orthopädische Schuhe und Spezialeinlagen. Für die meisten aufgezählten Waren hingegen sei dieses Erfordernis einer maßgerechten Anfertigung nicht vorgesehen.

So werde für die medizinisch chirurgischen Korsette und Gürtel in der Erläuterung I zu Position 9021 ausgeführt, dass zu dieser Position diejenigen gehörten, die sich durch Komponenten kennzeichnen, die den Bedürfnissen des Patienten angepasst werden können. Der Gerichtshof zitiert insoweit wörtlich die unter 20.1 enthaltene Erläuterung, wonach die spezielle Konzeption dieser Waren einer bestimmten orthopädischen Funktion entspricht, woraus sich dann die Unterscheidung zu den gewöhnlichen Korsetten und Gürteln ergibt.

Der Gerichtshof hält es hinsichtlich der Frage, wann die Anpassung an Funktionsschäden erfolgt, für nicht ausschlaggebend, ob dies bereits bei der Herstellung der Ware der Fall ist. Bei vorgefertigten Waren kann es auch später, insbesondere bei ihrem Einsatz, mit Hilfe besonderer Mechanismen, die die Ware hierfür vorsieht, erfolgen. Dabei genügt es sogar, dass der Patient selbst diese Anpassung vornimmt.

Den vorstehend aufgezeigten Vorgaben sowie den Kriterien, wie sie sich aus dem Leitsatz der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergeben, entspricht sowohl die Ellenbogenspange wie auch die Ellenbogenbandage.

Die Verwendung der sog. Bandagen ist jeweils medizinisch indiziert und ist ärztlich verordnet. Sowohl die Ellenbogenspange wie auch die Ellenbogenbandage werden bei Überlastungserscheinungen am Ellenbogengelenk, aber auch bei Distorsion des Gelenkes eingesetzt. Dadurch wird der Heilungsprozess vorteilhaft beeinflusst, und die sonst mit der Überlastung an den Sehnenansätzen im Bereich des Ellenbogens einhergehenden erheblichen Schmerzen werden geringer. Diese Wirkungsweise wird insbesondere durch die Pelotte/n bewirkt, weil diese sich unter anderem druckmindernd auf Knochenvorsprünge auswirken. Sie unterscheiden sich dadurch von den sonst im allgemeinen Handel, also nicht Sanitätsfachhandel, erhältlichen Bandagen.

Die Ellenbogenspange und die Ellenbogenbandage können an die jeweiligen Funktionsschäden des Patienten individuell angepasst werden. Dies erfolgt dadurch, dass bei der erstmaligen Anlegung jeweils durch das Fachpersonal des Sanitätsfachhändlers der Punkt bestimmt wird, auf den die Pelotte/n den Druck bewirken sollen. Darüber hinaus muss die Spannung des Zuggurtes, der über die Pelotte verläuft, so dosiert werden, dass Ellenbogenspange oder Ellenbogenbandage nicht zu fest angepresst werden, weil es sonst Abschnürungserscheinungen geben könnte, andererseits darf der Zuggurt auch nicht zu locker sein, da sonst die Wirkung der Pelotte verloren ginge.

Aus der vorstehenden Beschreibung der Wirkungsweise der Ellenbogenspange und Ellenbogenbandage wird zugleich deutlich, dass die aus medizinischen Gründen bezweckte Einwirkung auf den Körperteil nicht durch die Elastizität des Gewebes erreicht werden kann, sondern hierzu vielmehr die für den einzelnen Patienten an der richtigen Stelle platzierte Pelotte sowie die erforderliche Spannung ...

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