Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlender Beschwer bei der Einkommensteuer durch steuerrechtliche Nachteile bei der Gewerbesteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Der für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid notwendige Beschwer kann nicht aus nachteiligen Folgerungen bei der Gewerbesteuer des Klägers gezogen werden, die zu einer höheren Gewerbesteuer führen.
- Über die Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen wird erst in dem Jahr entschieden, in dem es einkommensteuerrechtlich auf diese Frage an kommt.
- Die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind unselbständige Vorfragen bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses, hinsichtlich derer eine auf § 41 FGO gestützte Feststellungsklage unzulässig ist.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob Teile eines Gebäudes als Betriebsvermögen zu aktivieren sind.
Der Kläger, der mit der Klägerin zusammen im Streitjahr zur Einkommensteuer veranlagt wurde, bezog im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Bezirksleiter der B - Bausparkasse und als Immobilienberater der B- Immobilien - GmbH. Für die B- GmbH war der Kläger seit …. 196.. als Bezirksleiter tätig. Beide Tätigkeiten, für die er entsprechende Provisionen erhielt, nahm er als Einzelunternehmer wahr. Den Gewinn ermittelte durch Betriebsvermögensvergleich. Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielte er noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, teilweise gemeinschaftlich mit der Klägerin, sowie weitere hier nicht interessierende Einkünfte.
Die Tätigkeit als Bezirksstellenleiter und Immobilienberater übte der Kläger in K, in der S - Straße aus. Er und die Klägerin sind zu je 50 v.H. Miteigentümer dieses 197../197.. errichteten und als Geschäftsgrundstück bewerteten Gebäudes. Die für die Tätigkeit des Klägers für die B genutzten Räume von insgesamt xxx Quadratmetern befanden sich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss der S-straße . Diese Räume hatte der Kläger der B zum Betrieb einer Beratungsstelle gemäß Vertrag vom 01.10.1986, der den vorherigen Mietvertrag vom 12.01.1978 ersetzte, für einen monatlichen Mietszins von 2.200,-- DM vermietet; auf den Vertrag vom 01.10.1986 wird hingewiesen. Die B überließ dem Kläger die gemieteten Räume aufgrund des mit ihm bestehenden Bezirksleitervertrages zum Betrieb des Bausparkassengeschäfts unentgeltlich. Bevor der Kläger die Räume der S-straße als Beratungsstelle nutzte, hatte die B dem Kläger in einem anderen Gebäude gemietete Räume zum Betrieb der Beratungsstelle zugewiesen; Miete und Nebenkosten hatte die B getragen.
Der Kläger und die Klägerin erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen die Einnahmen aus der Vermietung der Räume an die B bei ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1993 wies der Beklagte in der Anlage zu dem Einkommensteuerbescheid vom 24.01.1995 darauf hin, dass der dem Kläger gehörende Gebäudeanteil an dem Gebäude S-straße künftig als notwendiges Betriebsvermögen zu bilanzieren sei; um einen entsprechenden Ausweis in der Bilanz zum 31.12.1994 werde gebeten.
In der Einkommensteuererklärung für 1994 kam der Kläger dem nicht nach. Der Beklagte forderte ihn daher mit Schreiben vom 30.12.1995 auf, zum 31.12.1994 eine berichtigte Bilanz einzureichen. Hierzu kam es nicht.
Ausweislich eines Vermerks über ein Telefongespräch des Beklagten mit dem Bevollmächtigten des Klägers sollte der Gebäudeteil ab 01.01.1995 bilanziert werden.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 erklärten die Kläger wie in den Vorjahren die Einnahmen aus der Vermietung der Räume S-straße an die B bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die von dem Beklagten geforderte Aktivierung des Gebäudeteils als Betriebsvermögen des Klägers lehnten sie ab.
Der Beklagte folgte der Erklärung der Kläger nicht und rechnete einen Teil der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Gebäudes S-straße den Betriebseinnahmen des Klägers zu. Entsprechend behandelte er einen Teil der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks S-straße als Betriebsausgaben des Klägers. Dies führte im einzelnen dazu, dass der erklärte Gewinn von xxx.xxx,-- DM um 10.840,-- DM erhöht wurde. Die erklärten Betriebsausgaben erhöhte er in diesem Zusammenhang um 7.715,-- DM. Außerdem bildete er eine Gewerbesteuerrückstellung i.H.v. 550,-- DM, so dass sich ein korrigierter Gewinn von xxx.xxx,-- DM für 1995 ergab. Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nahm er entsprechend der Zurechnung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Minderung um 10.840,-- DM vor; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu dem Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 20.02.1998 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags verfuhr er entsprechend seiner Auffassung und rechnete dem Gewerbeertrag anteilige Schuldzinsen hinzu; auf den Bescheid vom 29.05.1998 und auf die Anl...