vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 20/07 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschüttungsfähiges Körperschaftsteuerguthaben für eine Vorabausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
- Das durch die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft entstehende Körperschaftsteuerguthaben steht bei einer Vorabausschüttung zur Nutzung als Körperschaftsteuerminderungsbetrag zur Verfügung, ohne dass es vorher einheitlich und gesondert festgestellt werden muss.
- Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht keine Veranlassung, den Wortlaut des § 37 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur ein auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben für eine Ausschüttung zur Verfügung steht.
- Eine verbösernde Klage gegen einen Feststellungsbescheid ist zulässig, wenn die Verböserung zwangsläufige Folge des Begehrens in der Körperschaftsteuersache ist und mit der Klage insgesamt eine Verbesserung begehrt wird.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob § 37 Körperschaftsteuergesetz 2002 (KStG) der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts, die vormals als K-GmbH firmierte. Unternehmensgegenstand ist die Beratung in Vermögensanlagen, die Vermittlung von Wertpapieren sowie von Versicherungs- und Bausparverträgen aller Art. Ihre Geschäftstätigkeit in den Streitjahren umfasste allein das Halten und die Verwaltung einer 50,00025 %igen Beteiligung an der HAG mit einem Grundkapital von 120.000.000 EUR. Gesellschafter der Klägerin sind Herr A mit 48 %, Frau B mit 28 %, Herr C. mit 12 % und Herr D mit 12 % des Stammkapitals von 10.000.000 EUR. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr. Zum 31.12.2001 betrug das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben der Klägerin 7.733.227 DM.
In 2002 schüttete die HAG für 2001 eine Dividende in Höhe von insgesamt 18.900.083 EUR aus (Beschluss vom 16.04.2000 = 9.714.591,76 EUR, Beschluss vom 12.11.2002 = 9.185.492,24 EUR). Ausweislich der sich in den Akten befindlichen Steuerbescheinigungen (Blatt 7, 8 KSt-Akten) nahm die HAG für diese Ausschüttungen Körperschaftsteuerminderungsbeträge von insgesamt 3.150.014 EUR (1.619.098,62 EUR und 1.530.915,37 EUR) in Anspruch.
Die Klägerin wiederum beschloss am 17.04.2002 eine offene Gewinnausschüttung für 2001 in Höhe von 8.650.000 EUR und am 12.11.2002 eine Vorabausschüttung für 2002 in Höhe von 54.200.000 EUR; das waren Ausschüttungsbeschlüsse über insgesamt 62.850.000 EUR. Die Gewinnausschüttungen sind ausweislich der Kontoauszüge der Dresdner Bank mit Wertstellung vom 15.11.2002 an die Gesellschafter der Klägerin in 2002 erfolgt.
Die Klägerin begehrte bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2002 auf ihre Ausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG in Höhe von 1/6 des ausgeschütteten Betrages, d.h. in Höhe von 10.475.000 EUR (1/6 von 62.850.000 EUR). Nach ihrer Berechnung stand ihr in 2002 ein Körperschaftsteuerguthaben von insgesamt 10.883.241 EUR (Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2001 = 7.733.228 EUR, Zugang gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG = 3.150.014 EUR) zur Verfügung (Bl. 2 Feststellungsakte).
Das Finanzamt erkannte die Körperschaftsteuerminderung, soweit sie auf der Nachsteuer gemäß § 37 Abs. 3 KStG beruhte, nicht an und setzte im Körperschaftsteuerbescheid vom 12.09.2003 (Bl. 26 KSt-Akte) einen Körperschaftsteuerminderungsbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG mit 7.733.227 EUR (= Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2001) und einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 37 Abs. 3 KStG mit 3.150.014 EUR an. Mit Feststellungsbescheid zum 31.12.002 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG stellte das Finanzamt das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG dementsprechend auf 3.150.014 EUR fest.
Das Finanzamt begründete die Nichtberücksichtigung des Körperschaftsteuerminderungsbetrages damit, dass das aus der Nachsteuer resultierende Körperschaftsteuerguthaben den Bestand der Klägerin erst zum 31.12.2002 erhöht habe und daher durch die in 2002 vorgenommenen Gewinnausschüttungen nicht habe realisiert werden können (§ 37 Abs. 2 KStG).
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 und den Bescheid zum 31.12.2002 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Sprungklage. Das Finanzamt hat der Sprungklage mit Schriftsatz vom 12.11.2003 zugestimmt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Körperschaftst...