Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersorgungsausgleichsG als Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Wird im Wege der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein Anrecht auf einen Versorgungsbezug nach § 19 EStG ausgeglichen, kann nur anteilig der an der Versorgungsempfänger geleistete Teil der Bezüge, die nach Abzug des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG der Besteuerung unterliegen, als Sonderausgabe abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b, BGB § 1587i; VersorgungsausgleichsG § 20
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von weiteren 668 € als Sonderausgaben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2010.
Der Kläger ist geschieden und in zweiter Ehe seit dem 22.12.1995 wieder verheiratet. Der Kläger ist Rentner. Vor seinem Eintritt in den Ruhestand war der Kläger bei der A beschäftigt. Am 20.03.2009 schloss der Kläger mit seiner geschiedenen Frau einen Abtretungsvertrag dahingehend, dass ein monatlicher Betrag von 1.203 € von seiner Alterspension aus dem Pensionsvertrag mit der A vom 02/06.05.1996 nach § 1587i Bürgerliches Gesetzesbuch (BGB) an seine geschiedene Frau abgetreten wird und zwar anstatt der Erfüllung des Anspruchs aus § 1587g BGB. Auf den Abtretungsvertrag (Blatt 3
Einkommensteuerakte - ESt Akte -) wird Bezug genommen. In seiner Steuererklärung machte der Kläger im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung Zahlungen in Höhe von 14.436 € als Sonderausgaben geltend. Im Steuerbescheid vom 20.07.2011 berücksichtigte das beklagte Finanzamt (im Folgenden: Beklagter) lediglich 13.805 € unter Hinweis auf den gesetzlichen Höchstbetrag. Auf den Einspruch des Klägers hin änderte der Beklagte am 26.08.2011 den Steuerbescheid und berücksichtigte nunmehr 13.900 €. Mit der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2012 minderte der Beklagte den Betrag nach vorherigem Hinweis auf 13.768 €.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von insgesamt 14.436 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b Einkommensteuergesetz (EStG). Die genannten Zahlungen an seine unbeschränkt steuerpflichtige geschiedene Ehefrau seien Sonderausgaben, denn seine Einnahmen, die den Zahlungen zu Grund lägen, unterlägen der vollen Besteuerung. Den Zahlungen liege seine betriebliche Altersrente zu Grunde, deren Anwartschaft bei der Scheidung nicht ausgeglichen worden sei (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 20 Versorgungsausgleichgesetz). Das EStG kenne Einnahmen, die der Besteuerung unterlägen. Das seien Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen und anderen Rentenversicherungen erbracht würden, soweit sie jeweils der Steuer unterlägen (§ 22 Nr. 1 Satz 3a)aa) EStG), sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs geschiedener Eheleute, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen der Besteuerung unterlägen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG). Einnahmen in diesem Sinn seien sämtliche Einnahmen und nicht nur die um steuerfreie Einnahmen und sonstige Abzüge gekürzten. Für die Ausgleichszahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ergebe sich das unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung. Diese laute, dass das, was an den Ausgleichsberechtigten gezahlt werden müsse, kein zur freien Disposition des Ausgleichsverpflichteten stehendes und deswegen kein von ihm zu versteuerndes Einkommen sei (Söhn in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz. D 350). Beruhten die Versorgungsausgleichsleistungen auf Versorgungsbezügen, die der Ausgleichsverpflichtete nach § 19 EStG grundsätzlich in voller Höhe versteuern müsse, seien auch die hiermit finanzierten Zahlungen in voller Höhe abzugsfähig (Schmidt/Heinicke, EStG, § 10 Rz. 64).
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2012 dahingehend zu ändern, dass Versorgungsausgleichszahlungen i.H.v. insgesamt 14.436 € (statt 13.768 €) als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte in vollem Umfang auf seine in der Einspruchsentscheidung gemachten Ausführungen. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass sich die vom Kläger genannten Kommentare nur oberflächig mit den Problemstellungen, die sich aus der Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ergäben, befasse. Beide Kommentare seien außerdem dafür bekannt, dass sie deutlich hervorhöben, wenn sie eine Verwaltungsauffassung in Frage stellten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Die anteilige Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bei der Ermittlung der Ausgleichszahlungen ergebe sich schließlich aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wonach eine Abzugsfähigkeit gegeben sei, soweit die den Zahlungen zu Grunde liegenden Einnahmen der Besteuerung unterliegen. Folge man der Auf...