vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 40/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Zuwendungsbetrages bei nachträglicher Übernahme der Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine frühere Schenkung erhöht den ursprünglichen Zuwendungsbetrag nicht.
- Insoweit handelt es sich um eine (zweite) separate Zuwendungsentscheidung, die nicht die Rechtsfolgen des§ 10 Abs. 2 Abs. 2 ErbStG auslöst, sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 2
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker auch dann gemäß § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt anzuwendenden Fassung (ErbStG) den ursprünglichen Zuwendungsbetrag erhöht, wenn die Übernahme der Steuer erst nachträglich erfolgt.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihres am ... 2008 verstorbenen Ehemannes G (Schenker). Beide adoptierten mit Beschluss des Amtsgerichts … vom ... 2001 die zu diesem Zeitpunkt …(volljährige) S (Beschenkte). Bei der nunmehr verheirateten Beschenkten handelt es sich um die Tochter der Schwester der Klägerin, die seit ihrem … Lebensjahr (= frühem Kindesalter) im Haushalt der Eheleute lebte.
Mit ihrer Schenkungsteuererklärung vom 5. Dezember 2006 erklärte die Beschenkte gegenüber dem Beklagten (das Finanzamt - FA -), sie habe in den Jahren 1996 bis 2001 von dem Schenker verschiedene Zuwendungen über insgesamt … € (entspricht …,-- DM) erhalten. Diese habe sie bislang nicht gegenüber dem FA erklärt, da die Parteien der Ansicht gewesen seien, im Haushalt lebende Pflegekinder würden schenkungsteuerlich genauso behandelt werden wie Stiefkinder, leibliche Kinder oder Adoptivkinder. Die zu zahlende Schenkungsteuer werde vom Schenker übernommen.
Das FA vertrat daraufhin die Auffassung, zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sei der Zuwendungsbetrag um die übernommene Schenkungsteuer gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG zu erhöhen. Am 29. September 2008 ergingen gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Schenkers insgesamt zehn Steuerbescheide. Durch den streitgegenständlichen Steuerbescheid (Steuernummer …) wurde für die erste Zuwendung vom 29. Juli 1996 Schenkungsteuer in Höhe von …,-- DM (entspricht … €) festgesetzt, wobei der Erwerb der Barzuwendung in Höhe von …,-- DM (entspricht … €) um den hierauf entfallenden Steuerbetrag in Höhe von …, DM (entspricht … €) erhöht wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitgegenständlichen Festsetzung wird auf den Schenkungsteuerbescheid vom 29. September 2008 (Bl. 97 f. der Schenkungsteuerakte G) Bezug genommen.
Gegen die Bescheide vom 29. September 2008 legte die Klägerin am 8. Oktober 2008 Einsprüche ein, die sie wie folgt begründete: Die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Schenker sei in Form einer gesonderten (zweiten) Zuwendungsentscheidung im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung im Dezember 2006 erfolgt. Da die Bereicherung der Beschenkten somit erst im Jahr 2006 - und damit nach der Adoption - eingetreten sei, erhöhe sie nicht nach § 10 Abs. 2 ErbStG die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Zuwendung, sondern sei als gesonderte Zuwendung in 2006 zu erfassen. Für die Besteuerung dieser Zuwendung seien die persönlichen Verhältnisse im Jahr 2006 zugrunde zu legen, d.h. eine Besteuerung unter Berücksichtigung der Steuerklasse I. Zudem habe die Bereitschaft zur Übernahme der Steuer nicht von Beginn an bestanden. Vielmehr habe der Schenker diesen Beschluss erst anlässlich einer steuerlichen Beratung, die ihn über die Steuerpflicht der Schenkung belehrt habe, gefasst. Grundlage dieser Entscheidung sei die zwischenzeitliche Adoption der Beschenkten gewesen; jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Steuer auch übernommen hätte, wenn die Beschenkte nicht seine Tochter gewesen wäre. Darüber hinaus verstoße die Besteuerung gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG).
Mit seiner Entscheidung vom 9. April 2010 (zur Post am 12. April 2010) wies das FA den Einspruch gegen den die streitgegenständliche Zuwendung vom 29. Juli 1996 betreffenden Schenkungsteuerbescheid (Steuernummer …) als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, die Übernahme der vom Beschenkten geschuldeten Steuer durch den Schenker stelle eine zusätzliche Bereicherung und damit regelmäßig auch einer weitere freigebige Zuwendung dar. Der Zeitpunkt dieser Zuwendung bestimme sich abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nach § 10 Abs. 2 ErbStG, da die Steuerübernahme den Charakter einer Nebenleistung erhalte. Diese Nebenleistung sei mit der Hauptleistung derart verbunden, dass nur eine einheitliche Besteuerung möglich sei.
Dass die Erklärung zur Übernahme der Steuer - abweichend vom Regelfall - mit erheblichem zeitlichem Abstand erfolgt sei, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Bereitscha...