Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Minderung der Nachversteuerung durch Reinvestitionen
Leitsatz (redaktionell)
- Der gesondert festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag ist nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten von investierten Wirtschaftsgütern zu mindern.
- Das für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt ist für die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags auch dann zuständig, wenn für die Ermittlung der zugrunde liegenden Einkünfte ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) AO durchzuführen ist.
Normenkette
EStG § 34a
Streitjahr(e)
2018
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in B. Er ist freiberuflicher Arzt und betreibt eine urologische Praxis. Den Gewinn aus seiner Praxis ermittelt er im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Neben den eigentlichen Praxisräumen in der C Innenstadt betreibt der Kläger auch noch zwei Zweigpraxen in verschiedenen Stadtteilen von C und eine weitere Zweigpraxis in B.
Das für den Kläger zuständige Betriebsfinanzamt (Finanzamt D) stellte die Einkünfte aus seiner Praxis (inklusive Zweigpraxen) gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2. b) der Abgabenordnung (AO) gesondert fest. Der Gewinn der Praxis belief sich im Streitjahr auf xxx.xxx €. Weiter waren –xxx,xx € als weitere unstreitige Einkünfte aus § 18 EStG zu berücksichtigen.
Seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 reichte der Kläger am 27. Februar 2020 beim Beklagten ein. In der Anlage 34a beantragte er, einen nicht entnommenen Gewinn von xxx.000 € nach § 34a EStG ermäßigt zu besteuern. Der ermittelte Gewinn belief sich laut seinen Angaben auf xxx.xxx €. Entnahmen und Einlagen wurden ebenfalls angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten dazu wird auf die Anlage 34a der Steuererklärung Bezug genommen (Bl. 18 Einkommensteuerakte). Entsprechend dieses Antrags setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2018 mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 20120 (Bl. 43 Einkommensteuerakten) dahingehend fest, dass für die xxx.000 € nicht der tarifliche Steuersatz, sondern der Steuersatz von 28,25 % gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt wurde. Ebenfalls am 17. Juni 2020 erließ der Beklagte zudem den Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG für 2018 und stellte den nachversteuerungspflichtigen Betrag unter Berücksichtigung der gesonderten Feststellungen für 2017 mit x.xxx.xxx € fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 3 Prozessakte).
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 legte der Kläger gegen den Feststellungsbescheid für 2018 Einspruch ein. Den Einspruch begründete er unter Vorlage einer Liste von Investitionen der Jahre 2010-2018 insbesondere damit, dass von den festgestellten x.xxx.xxx € bereits x.xxx.xxx € für betriebliche Investitionen verwendet worden seien. Es könne nicht sein, dass diese Beträge nachversteuert werden müssten, weil sie wie Eigenkapital zu behandeln seien und eine betriebliche Verwendung gefunden hätten. Der Beklagte war hingegen der Auffassung, es komme über § 34a EStG nur zu einer Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes. Nach erneuter Prüfung gelangte der Beklagte im Rahmen des Einspruchsverfahrens jedoch zu der Auffassung, dass wegen § 34a Abs. 10 EStG die entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der betrieblichen Verwendung der nachversteuerungspflichtigen Beträge vom Betriebsfinanzamt zu treffen seien. Denn die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG müssten durch das Betriebsfinanzamt getroffen werden, während das Wohnsitzfinanzamt lediglich für die Durchführung der Besteuerung nach § 34a EStG zuständig sei. Der Kläger erwiderte, dass in formeller Hinsicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich an das Betriebsfinanzamt wenden solle, obgleich der Bescheid vom Beklagten stamme, zumal es materiell ohnehin nicht sein könne, dass Investitionen nachversteuert werden müssten, wie sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 16/4841, 62) und der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9. Mai 2019 IV R 13/17, BStBl II 2019, 754) ergebe. Der Bescheid sei jedenfalls schon wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Beklagten aufzuheben.
Mit Schreiben vom 29. September 2020 beantragte der Kläger gemäß § 164 Abs. 2 AO, alle diejenigen Bescheide über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages, die gemäß § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen waren, zu ändern und damit die für die einzelnen Veranlagungszeiträume festgestellten Beträge um diejenigen Investitionsbeträge zu kürzen, die das Steuerbüro für die einzelnen Veranlagungszeiträume bereits nachgewiesen habe und die auch Gegenstand der jeweiligen Steuererklärungen gewesen seien.
Am 14. Dezember 2...