Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1984
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Telefax vom 14. März 1997 (abgesandt vom Gerät einer … OHG) erhoben die Kläger Klage „wegen Einkommensteuersache 1984”. Abschließend lautet das Schreiben:
„Vollmacht erteilen wir für dieses Verfahren den Herren
Steuerberater …
Steuerbevollmächtigter …
Begründung, Antrag etc. folgen durch die Bevollmächtigten.”
Auf Anordnung des Senatsvorsitzenden wurden Steuerberater … (K) und Steuerbevollmächtigter … (H) mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 21.03.1997 unter anderem gebeten, die Urschrift einer vom Kläger (bei mehreren Klägern: von allen Klägern) bzw. gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Prozeßvollmacht nachzureichen, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen sowie die Klage unter Angabe von Tatsachen und geeigneten Beweismitteln zu begründen.
Da dieses Schreiben – auch nach Erinnerung – nicht beantwortet wurde, setzte der Berichterstatter mit Schreiben vom 19.06.1997, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, K und H für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 25. Juli 1997. Da auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, bat der Berichterstatter die Kläger mit Schreiben vom 01.08.1997, auf deren sonstigen Inhalt verwiesen wird, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die Klage unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Da die Kläger hierauf nicht reagierten, erging an sie mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.09.1997 die Aufforderung, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 15. Oktober 1997 zu bezeichnen, außerdem bis zum 15. Oktober 1997 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen. Darauf antwortete H mit Telefax vom 15. Oktober 1997, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
In der mündlichen Verhandlung machte H geltend, daß durch das Telefax der Klageschrift seine Bevollmächtigung in der erforderlichen Form nachgewiesen sei; wenn die Klage nach § 64 Abs. 1 FGO „schriftlich” erhoben werden müsse und dies durch Telefax geschehen könne, dann müsse für den Nachweis der Bevollmächtigung durch „schriftliche Vollmacht” (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) dasselbe gelten.
Sodann gab H die Vorlage für das Telefax vom 14. März 1997 (Urschrift der Klage) zu den Gerichtsakten.
Die Kläger, vertreten durch H, beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1997 den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1984 vom 16. Dezember 1991 dahingehend zu ändern, daß der Kinderfreibetrag für die beiden Kinder um jeweils 500,– DM erhöht wird, hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen, bis über die noch anhängigen Musterverfahren entschieden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, daß die Kläger selbst bis zum 15. Oktober 1997 den Gegenstand des Klagebegehrens hätten bezeichnen müssen, weil eine Prozeßführung durch K und H damals ausgeschlossen gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der dafür bestimmten Ausschlußfrist (bis zum 15. Oktober 1997) bezeichnet wurde (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO). Wiedereinsetzungsgründe (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO) sind weder von den Klägern vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.
Der am 15. Oktober 1997 durch H per Telefax gestellte Antrag ist unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Bevollmächtigung des H durch die Kläger nicht in der nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO gebotenen Form nachgewiesen war.
In dem Telefax der Kläger vom 14. März 1997 könnte die wirksame Erteilung einer Vollmacht – durch Erklärung der Kläger gegenüber dem Gericht – gesehen werden. Der Nachweis im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO war damit aber nicht erbracht; denn nach dieser Vorschrift muß nicht nachgewiesen werden, aufweiche Weise die Bevollmächtigung wirksam wurde. Unabhängig davon, wie die Bevollmächtigung erfolgt ist (mündlich oder schriftlich) durch Telegramm oder per Telefax, durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder durch Erklärung gegenüber dem Gericht), ist immer derselbe Nachweis zu den Gerichtsakten zu geben: eine schriftliche Vollmacht. Die Erleichterungen für die Wirksamkeit der Erteilung gelten für diesen Nachweis nicht (Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, § 80 Rn 8 unter Hinweis auf das Urteil des Bundgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 1994 (I ZR 106/92, BGHZ 126, 266 = Betriebs-Berater 1994, 1525 = Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1994, 2298). Der erkennende Senat hatte in diesem Sinne bereits mit Urteil vom 1. Juni 1994 entschieden (5 K 2300/93, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1995, 129 f. = NJW-RR 1995, 639). Dem BFH angeschlossen hat sich der Bundesfinanzhof –BFH–, VII. Senat, Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, Bundessteuer...