Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Nutzung eines Grundstücks durch Ehegatten und Betriebsvermögenseigenschaft. Bewertung eines im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Grundstücks als Betriebsgrundstück
Leitsatz (redaktionell)
Ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehendes Grundstück nicht deshalb als Betriebsgrundstück zu bewerten, weil es durch den anderen Ehegatten ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 26
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten wird gestritten um die Frage, ob ein Grundstück, das einerseits im Alleineigentum des einen Ehegatten steht, aber andererseits zu mehr als der Hälfte seines Werts den Zwecken des von dem anderen Ehegatten unterhaltenen Gewerbebetriebs dient, bewertungsrechtlich als Betriebsgrundstück einzuordnen und als solches dem Betriebsvermögen des anderen Ehegatten zuzurechnen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 04.01.1994 erwarb die Klägerin das damals noch unbebaute Grundstück Flur , Flurstück ..., Gemarkung…mit einer Fläche von XXX m2. Daraufhin nahm der Beklagte (das Finanzamt) eine Zurechnungsfortschreibung an die Klägerin auf den 01.01.1994 vor; die Feststellungen zum Einheitswert (1.700 DM), zur Grundstücksart (unbebautes Grundstück) sowie zur Vermögensart (Grundvermögen) ließ es unverändert (Einheitswertbescheid vom 07.06.1994).
Die Klägerin verpachtete das Grundstück in der Folgezeit an ihren Ehemann. In Ausübung dieses Nutzungsrechts ließ der Ehemann der Klägerin auf dem Grundstück für Zwecke seines Gewerbebetriebs eine Lagerhalle und ein Werkstattgebäude errichten. Daraufhin gab die Klägerin auf den 01.01.1998 eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts ab. Darin teilte sie u. a. mit, das Grundstück diene zu mehr als der Hälfte einem Gewerbebetrieb.
Aufgrund der Erklärung der Klägerin hob das Finanzamt die bisherige Einheitswertfeststellung für das Grundstück mit Wirkung zum 01.01.1999 auf (Bescheid vom 02.12.1999). Im Anschluss daran führte es auf denselben Stichtag eine „Nachfeststellung” durch, und zwar mit folgenden Ergebnissen: Einheitswert: 9.800 DM, Grundstücksart: Geschäftsgrundstück, Vermögensart: Betriebsvermögen, Zurechnung als Betriebsgrundstück beim Betrieb der Klägerin (Bescheid vom 30.03.2000).
Gegen den letztgenannten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein mit dem Begehren, das Grundstück dem Grundvermögen zuzuordnen. Darauf änderte das Finanzamt die bisherigen Feststellungen insoweit, als es das Grundstück nunmehr dem Betrieb des Ehemannes zurechnete (Bescheid vom 06.10.2000).
Demgegenüber hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest, das Grundstück sei dem Grundvermögen zuzuordnen und daher nicht als Betriebsgrundstück zu behandeln. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es - sinngemäß - aus: Das Grundstück gehöre zum Betriebsvermögen des (vom Ehemann der Klägerin unterhaltenen) Gewerbebetriebs, weil es zu mehr als der Hälfte seines Werts diesem Betrieb diene. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Grundstück im Alleineigentum der Klägerin stehe. Denn nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 23 Abs. 2 und Abschn. 36 Abs. 2 der Vermögensteuerrichtlinien, VStR) sowie der Kommentarliteratur (Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, 16. Aufl., § 95 Anm. 23/2) seien Grundstücke des Ehegatten des Betriebsinhabers, die dem Gewerbebetrieb zu mehr als der Hälfte ihres Werts dienten, in die wirtschaftliche Einheit des Gewerbebetriebs einzubeziehen und daher der Vermögensart „Betriebsvermögen” zuzurechnen (Einspruchsentscheidung vom 03.11.2000).
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Nach § 99 des Bewertungsgesetztes (BewG) sei ein Grundstück nur dann als Betriebsgrundstück einzuordnen, wenn es zum einen zu mehr als der Hälfte seines Werts dem betreffenden Gewerbebetrieb diene und zum anderen im Eigentum des Betriebsinhabers stehe. Daher komme eine Einstufung als Betriebsvermögen nicht in Betracht, wenn das Grundstück weder im Alleineigentum noch im Miteigentum des Betriebsinhabers stehe. Daran ändere auch die Vorschrift des § 26 BewG nichts. Hiernach werde die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit beim Grundbesitz im Sinne des § 99 BewG nur für den Fall nicht ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehörten. In dem hier vorliegenden Zusammenhang könne die Ausnahmeregelung des § 26 BewG nur dann Wirkung entfalten, wenn beide Ehegatten als Miteigentümer an dem Grundstück beteiligt seien. Nur dann würde die Regel des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG verdrängt, wonach bei einer Beteiligung weiterer Personen das Grundstück im Ganzen nicht als Betriebsgrundstück gelte. Eine derartige Konstellation sei i...