rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. März 1993 und unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1987 vom 3. November 1992 wird die Umsatzsteuer 1987 auf … DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Klägerin zu Recht als Steuerschuldnerin nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) für in einem Verhandlungsprotokoll ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat.

Nachdem das FA zunächst der Umsatzsteuererklärung 1987 der Klägerin zugestimmt hatte und die Umsatzsteuer dementsprechend auf … DM festgesetzt worden war, erhöhte es nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin die Umsatzsteuer mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 1992 um … DM auf … DM. Die Änderung beruht neben unstreitigen Prüfüngsfeststellungen auf der hier allein streitigen Inanspruchnahme der Klägerin nach § 14 Abs. 3 UStG für einen nach Ansicht des FA zu Unrecht offen ausgewiesenen Steuerbetrag in Höhe von 348.789,04 DM.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war neben anderen Kreditinstituten Kreditgeberin der A-Gruppe zu der u.a. die B-GmbH gehörte.

Mit Kredit- und Sicherheitenpoolvertrag vom 6. März 1985, wurde die Klägerin von den übrigen Kreditgebern zur Führerin eines von allen Kreditgebern gegründeten Pools bestellt und ermächtigt, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Pools, Verwaltungs-, Verfügungs- und Verwertungsrechte auszuüben. Mit diesem Vertrag trat gleichzeitig die A-Gruppe im Rahmen einer Globalzession der Klägerin als Poolführerin alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Unternehmensgruppe ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 65 ff. der vom FA vorgelegten Umsatzsteuerakte Bezug genommen.

Mit Vertrag vom 27. Februar 1986 verkaufte die B-GmbH einen Teil ihres Unternehmens (u.a. Auftragsbestand an Dienstleistungen, Teile des Anlage- und Umlaufvermögens) an C. Den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 3.300.000,– DM, mit Ausnahme einer dort vereinbarten Zahlung an die Minderheitengesellschafter der B-GmbH in Höhe von 340.000,– DM, trat diese mit dem o.g. Vertrag an die Klägerin als Poolführerin ab, die zugleich die Annahme der Abtretung erklärte. Die Klägerin hat diesem Vertrag als Führerin des Bankenpools, vorbehaltlich der Zustimmung des Pools, zugestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 52 ff der USt.-Akte Bezug genommen.

Mit Rechnung vom 1. Dezember 1986 rechnete der Geschäftsführer der B-GmbH gegenüber C. den durch verschiedene Abzüge reduzierten Kaufpreis ab und wies Umsatzsteuer in Höhe von 427.037,91 DM offen aus.

Nachdem C. der Klägerin nach verschiedenen Verhandlungen mit Schreiben vom 13. Februar 1987 (Bl. 37 ff. der Finanzgerichtsakte) zur Zahlung des weiter geminderten und nach Ratenzahlungen noch offenen Restkaufpreises einen Vorschlag gemacht hatte, fand am 31. März 1987 zwischen Vertretern der Klägerin und C. eine Besprechung statt. Über das Besprechungsergebnis wurde ein von den Beteiligten unterzeichnetes Verhandlungsprotokoll erstellt. Das Verhandlungsprotokoll enthält als Überschrift die Formulierung „Schlußabrechnung des Kaufpreises vom 27.02.1986”, nimmt Bezug auf das Schreiben der C. vom 13. Februar 1987 und weist neben einem auf 2.491.350,28 DM reduzierteten Kaufpreis Umsatzsteuer in Höhe von 348.789,04 DM offen aus. Gleichzeitig erklärte die Klägerin „für den Fall, daß der in obiger Abrechnung enthaltene MwSt.-Betrag von der Finanzverwaltung bei C. nicht als Vorsteuer anerkannt wird, … diesbezüglich Freistellung gegenüber C.” Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 17 ff. der USt-Akte Bezug genommen.

Der Betriebsprüfer und – ihm folgend – das FA gingen davon aus, daß die Klägerin durch Erstellen und Übergabe des Verhandlungsprotokolls der C. eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erteilt habe. Da aber nicht die Klägerin, sondern die B-GmbH die abgerechnete Leistung erbracht habe, schulde die Klägerin die Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 UStG.

Die C-GmbH hat gegenüber ihrem Betriebsstättenfinanzamt vergeblich versucht, den in dem Verhandlungsprotokoll ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer anerkannt zu bekommen.

Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie verschiedene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß sie die ausgewiesene Steuer jedenfalls nicht gemäß § 14 Abs. 3 UStG schulde.

Zum einen stelle das Verhandlungsprotokoll keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG dar, denn sie habe bei Erstell...

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