Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen V R 5/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Klägerin zu Recht nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen unberechtigten Steuerausweises in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist eine am 09.08.1988 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH in Liquidadion, die zuvor im Textilhandel tätig gewesen war. Für das Streitjahr 1987 wurde von der Klägerin keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim FA eingereicht, und eine Umsatzsteuerjahresfestsetzung durch das FA unterblieb zunächst. Die von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wiesen einen Vorsteuerüberhang in Höhe von …,– DM aus.

Nachdem die frühere Steuerberaterin der Klägerin, die Fa. Bbbbb – GmbH, an die die Klägerin einen von ihr für das Jahr 1986 beim FA geltend gemachten Umsatzsteuererstattungsanspruch abgetreten hatte, beim FA die Auszahlung des Erstattungsbetrages gefordert hatte, wies das FA sie daraufhin, daß zur Bekanntgabe eines den Erstattungsbetrag festsetzenden Steuerbescheides für 1986 die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Klägerin erforderlich sei. Daraufhin wurde auf Antrag einer Gesellschafterin mit Beschluß des Amtsgerichts vom 23.08.1989 für die Klägerin deren in I gemeldeter froherer Geschäftsführer Aaaaa zum Nachtragsliquidator bestellt. Außerdem wurde dem FA in diesem Zusammenhang eine auf die Bbbbb-GmbH lautende Vollmacht vorgelegt. Wegen des Inhalts der dem FA vorgelegten Vollmacht wird auf Bl. 88 der Umsatzsteuerakte 1987, Band II Bezug genommen.

Nachdem das FA durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts S erfahren hatte, daß die Klägerin einer Fa. Ccccc GmbH in X mit Rechnung vom 27.03.1987 die Lieferung von Textilien zum Preis von …,– DM zuzüglich offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von …,– DM berechnet hatte, ohne die in der Rechnung ausgewiesenen Umsätze in ihren Voranmeldungen erfaßt zu haben, und der Rechnungsbetrag von einer Fa. Eeeee GmbH (nicht Rechnungsempfänger) mit Überweisungsauftrag vom 02.04.1987 auf das von der Klägerin bei der Sparkasse unterhaltene Konto überwiesen worden war, setzte das FA die Umsatzsteuer für 1987 mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.1990 auf minus …,– DM fest. Der erstmaligen Steuerfestsetzung wurden im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die von der Klägerin vorangemeldeten Beträge zuzüglich des in der o.g. Rechnung ausgewiesenen Umsatzes von 219.280,– DM zugrundegelegt. Der Bescheid wurde der Fa. Bbbbb – GmbH als Zustellungsbevollmächtigter der Klägerin zugestellt.

Gegen diesen Steuerbescheid hat die Klägerin Einspruch eingelegt, mit dem sie geltend gemacht hat, die Zustellung des Bescheides sei bereits deshalb unwirksam, weil Herr Aaaaa nur für die Abwicklung der Umsatzsteuererstattung für 1986, nicht aber für die Entgegennahme des Umsatzsteuerbescheides 1987 zum Nachtragsliquidator bestellt worden sei und deswegen die von diesem ihr erteilte Zustellungsvollmacht ebenfalls nur den Bescheid für 1986 betreffe.

Im übrigen sei es allein aufgrund von Turbulenzen im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung der Klägerin nicht mehr zu der in Rechnung gestellten Lieferung gekommen und die Rechnung sei deshalb von der Klägerin zeitnah storniert worden. Eine Vorlage des Stornierungsschreibens könne nicht erfolgen, da die Unterlagen der Klägerin von der Zollfahndung beschlagnahmt worden seien. Schließlich macht die Klägerin geltend, auch eine Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG komme nicht in Betracht, da sie bei Begebung der Rechnung willens und in der Lage gewesen sei, die in der Rechnung beschriebene Lieferung alsbald zu erbringen und die Lieferung allein an später eingetretenen Hindernissen gescheitert sei.

Das FA hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.1991 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei unwirksam, da dessen Adressierung „Firma Xxxxx GmbH z.Hd. Fa Bbbbb GmbH”, die allein im Adreßfeld aufgeführt sei, den Steuerschuldner nicht eindeutig bezeichne. Des weiteren fehle es an einer wirksamen Bekanntgabe. Der Bescheid sei zu Händen der Bbbbb – GmbH bekanntgegeben worden, obwohl diese von dem Nachtragsliquidator der Klägerin nur für die Veranlagung 1986, die, wie dem FA bekannt sei, allein Anlaß für die Bestellung des Nachtragsliquidators und die Erteilung der Vollmacht gewesen sei, bevollmächtigt worden sei. Aus diesem Grunde sei der Bescheid auch unverzüglich nach Erhalt an das FA unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgesandt worden.

Des weiteren macht die Klägerin auch Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Es sei zwischenzeitlich zwischen den Beteiligten unstreitig, daß die in der Rechnung vom 27.03.1987 abgerechne...

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