vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 51/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs bei Auslandsdividenden für Fondsanleger eines Investmentfonds
Leitsatz (redaktionell)
Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für Auslandsdividenden gilt nur für die-jenigen Fondsanleger, die in der nach dem jeweiligen Abkommen erforderlichen Höhe (hier: mindestens 10 %) an der aufschüttenden Auslandsgesellschaft (hier: eine polnische Kapitalgesellschaft) beteiligt sind.
Normenkette
InvStG § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 4 Abs. 1; DBA Polen Art. 24 Abs. 1a S. 2
Streitjahr(e)
2009, 2010
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das abkommensrechtliche Schachtelprivileg für Auslandsdividenden nur für die diejenigen Fondsanleger gilt, die durchgerechnet in der nach dem jeweiligen Abkommen erforderlichen Höhe (hier mindestens 10 %) an der ausschüttenden Auslandsgesellschaft (hier eine polnische Kapitalgesellschaft) beteiligt sind.
Der Kläger war (und ist) ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen i. S. des § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2004 (InvG). Verwalter i. S. des § 6 InvG bzw. § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) war und ist die im Inland tätige X Verwaltungsgesellschaft mbH, die früher unter X1 GmbH und davor unter X2Kapitalanlagegesellschaft mbH firmierte (die Änderung der Firma des Verwalters und diesbezügliche Änderung des Rubrums ergibt sich aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Mitteilungen im Verfahren 4 K 2299/13). Der Kläger hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08 des jeweils folgenden Jahres.
Während des gesamten Geschäftsjahrs 2009/2010 und zum Zeitpunkt der Endausschüttung am 09.12.2010 hielten die A- eG und B- GmbH jeweils mehr als 10 % der Anteile am Kläger. Alle anderen Anleger waren jeweils mit weniger als 10 % am Kläger beteiligt. Im Einzelnen wird zu den Anlegern und zur Verteilung des Anteilsbesitzes auf die Akten (insbesondere Bilanzheft) verwiesen.
Zum investmentrechtlichen Sondervermögen des Klägers gehörten im Geschäftsjahr 2009/2010 alle Anteile an der C, einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts, deren wesentliche Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009/2010 in der Vermietung eines in Stadt A Polen gelegenen Geschäftsgrundstücks bestand. Die polnische Gesellschaft schüttete am 10.12.2009 aus ihrer Kapitalrücklage einen Betrag in Höhe von EUR 5.060.850,70 aus. Der Kläger verbuchte diese Zahlung in seinem Jahresabschluss als gewinnneutrale Herabsetzung des Beteiligungsbuchwerts (zum Jahresabschluss siehe im Einzelnen den Bericht über die den Kläger betreffende Prüfung . Bilanzheft). Da der Verwalter keinen Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) stellte, berücksichtigte der Kläger die Zahlung in der am 25.03.2011 beim Beklagten eingegangen Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG wie eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar steuerbare Ausschüttung, aber nach § 4 Abs. 1 InvStG bei allen Anlegern steuerfrei gestellte Ausschüttung. Im Anschreiben zur Feststellungserklärung begründete der Verwalter die Anwendung des § 4 Abs. 1 InvStG mit dem sog. Schachtelprivileg des Art. 24 Abs. 1 lit. a) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14.05.2003 (BGBl. II 2003, 1305, im Folgenden: DBA-Polen). Im Einzelnen wird zum Inhalt der Feststellungserklärung und des Anschreibens auf die Akten verwiesen.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 24.04.2013 darauf hin, dass nach Tz. 75a des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 (BStBl. I 2009, 931) das Schachtelprivileg im Fall des Klägers nur für diejenigen Anleger gelte, die zu mindestens 10 % am Kläger und deshalb auch mittelbar mit mindestens 10 % an der polnischen Gesellschaft beteiligt seien. Entsprechend dieser Ansicht erließ der Beklagte am 16.10.2013 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO und unter Hinweis darauf, dass der Vorbehalt der Nachprüfung fortbestehe, einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem er die Dividenden der polnischen Gesellschaft nur noch hinsichtlich der A- eG und B- GmbH als nach § 4 Abs. 1 InvStG steuerfreien Ertrag erfasste. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Bescheids vom 16.10.2013 auf die Akten verwiesen.
Hiergegen legte der Kläger vertreten durch den Verwalter dieser vertreten durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers Einspruch ein (Eingang beim Beklagten am 11.11.2013). Der Kläger begründete den Einspruch zum einen weiterhin damit, dass für das Schachtelprivileg nicht auf den Anleger, sondern auf die Höhe der Beteiligung de...