Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerermäßigung 1996
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Professor der Rechtswissenschaften, seine Ehefrau Redakteurin. Zum … wechselte er von der … Universität in … an die … in … Dort wohnte er zunächst (für 968 DM) im Gästehaus der Universität, ab 1.5.1994 in einem 65,29 qm großen, erstmals zum 30.4.1997 kündbaren 2-Zimmer-Appartement mit kompletter Einbauküche (ursprüngliche Bruttomiete 2.122 DM p.m., die sich alljährlich um 52 DM erhöhen sollte). Sein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1996 hatte, auch auf Einspruch, insoweit keinen Erfolg, als er damit Kosten der doppelten Haushaltsführung über den Zweijahreszeitraum des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG 1996 hinaus vom Lohnsteuerabzug befreit wissen wollte.
Daraufhin hat der Kläger dieses Rechtsschutzziel mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgt. Die Gesetzesänderung, durch die der Abzug notwendiger Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung bei einer auswärtigen Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt 2 Jahre begrenzt worden ist, sei – jedenfalls ohne Übergangsregelung im allgemeinen und ohne Ausnahme für beiderseits berufstätige Ehegatten im besonderen – nach Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig. Die Nichteintragung der fraglichen Freibetragsdifferenz verursache erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, da sein Einkommen durch familiäre und andere Verpflichtungen weitgehend gebunden sei. Wegen seines Einzelvortrags wird auf die Schriftsätze vom 20.2.1996 und vom 18.3.1997 nebst beigefügter Verfassungsbeschwerde vom 17.10.1996 Bezug genommen.
Weil das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitergehende Verpflichtung mit Ablauf des Monats März 1997 entfallen ist, beantragt der Kläger nunmehr die Fortsetzungsfeststellung,
daß die durch Einspruchsentscheidung vom 25.1.1996 bestätigte Ablehnung des Beklagten vom 27.11.1995, auf seiner Lohnsteuerkarte 1996 einen um 17.000 DM höheren Freibetrag einzutragen, rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht sich an das Gesetz gebunden.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Klage auf Fortsetzungsfeststellung, die Ablehnung des durch Zeitablauf (§ 42 b Abs. 3 Satz 1 EStG) erledigten Antrags, dem Kläger eine um 17.000 DM höhere Lohnsteuerermäßigung 1996 zu gewähren, sei rechtswidrig gewesen, ist zulässig (BFH, Urteil vom 29.5.1979 VI R 21/77, BStBl II 1979, 60, Beschlüsse vom 21.12.1982 VIII B 36/82, BStBl II 1983, 22, und vom 13.2.1991 IX B 5/90, BFH/NV 1991, 746; Gräber/v. Groll, FGO, 4. Aufl., § 100 Rz. 60, 62), aber nicht begründet.
Die §§ 39 a Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG 1996 begrenzen (schon) die Lohnsteuerermäßigung wegen notwendiger Mehraufwendungen für die aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung auf insgesamt 2 Jahre einer auswärtigen Beschäftigung am selben Ort. Von der unzutreffenden Annahme des Beklagten, diese bereits mit der Unterbringung im Gästehaus der … Universität Anfang März 1994 begonnene Zweijahresfrist (vgl. dazu Schmidt/Drenseck, EStG, 16. Aufl., § 9 Rz. 143/106 m.w.N.) sei erst Ende April 1996 abgelaufen, hat der Kläger sogar profitiert.
In Übereinstimmung mit der bisher dazu veröffentlichen Finanzrechtsprechung hält der erkennende Senat die fragliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 für (unter bestimmten Einzelaspekten problematisch, aber) noch verfassungsgemäß. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verweist er vollinhaltlich auf die beiden Seiten bekannten – jeweils Lange (DStZ 1995, 692) folgenden – Entscheidungsgründe des FG Münster (Urteil vom 18.9.1996 10 K 1993/96 L, EFG 1997, 160) und des FG Baden-Württemberg/AS Stuttgart (Urteil vom 28.11.1996 6 K 149/96, EFG 1997, 352; gl. A. Niedersächs. FG, Urteil vom 27.11.1996 II 166/96, NWB, Fach 1, Eilnachricht Nr. 448/97).
Die vom Kläger auch noch in der mündlichen Verhandlung gerügten Grundrechtsverstöße gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG liegen sogar offensichtlich nicht vor. Denn die fragliche Abzugsbeschränkung auf 2 Jahre ist zweifelsfrei nicht speziell frauen-, männer-, ehe- oder familienfeindlich (Hinweis auf die BVerfG-Beschlüsse vom 11.10.1977 1 BvR 343/73 u.a., BStBl II 1978, 174, 178 f., und vom 24.9.1992 1 BvR 1443/89, HFR 1993, 90 f.; FG Baden-Württemberg, a.a.O. Seite 253 a.E., i.V.m. BFH-Urteil vom 5.10.1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180, 182). Ehe- oder familienfeindlich kann die Begründung einer langfristigen doppelten Haushaltsführung sein. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, daß sich einer von zwei berufstätigen Ehegatten (erklärtermaßen) weniger aus erwerbswirtschaftlichen Motiven als „aus persönlichen Neigungen” (BFH-Urteil vom 29.9.197...