Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1993

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 30.8.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5.1.1998 wird mit der Maßgabe geändert, daß der Besteuerung keine verdeckte Gewinnausschüttung und keine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz wegen Übernahme von Kapitalerhöhungskosten in Höhe von … DM zugrunde zu legen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Finanzamt wird aufgegeben, die festzusetzende Körperschaftsteuer 1993 zu berechnen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten der Umwandlung der Klägerin von einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft sowie die Kosten einer anschließenden Kapitalerhöhung, welche die Klägerin getragen hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin, eine Brauerei, war zunächst in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft unternehmerisch tätig. Laut Eintrag im Handelsregister vom … 1993 wurde die Klägerin durch Beschluß der Generalversammlung vom … 1993 gemäß §§ 385 ff. Aktiengesetz in der damals geltenden Fassung (AktG) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (Vertragsakte Bl. 2). Das Stammkapital betrug zu diesem Zeitpunkt … DM. Mit Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom …1993 wurde das Stammkapital dann auf … DM erhöht (Eintrag im Handelsregister vom 25.1.1994 – Vertragsakte Bl. 5). Die neuen Aktien wurden aufgrund eines alleinigen Bezugsrechts gegen Barzahlung von der … Holding übernommen, die daraufhin zu 77,5 % an der Klägerin beteiligt war, während die ehemaligen Genossen nur noch 22,5 % der Anteile hielten. Das Vorgehen entsprach einer insgesamt aufgestellten wirtschaftlichen Gesamtplanung, die der Klägerin die finanzielle Möglichkeit von größeren Investitionen verschaffen sollte (Gründungsbericht des Vorstands, Begründung zum Bezugsrecht der … Holding – Bp-Akte Bl. 78 ff., 92).

Anläßlich einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1989–1993 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, daß die Klägerin die Kosten der Umwandlung von … DM und der Kapitalerhöhung von … DM nebst ausschließlich auf den letzteren Betrag entfallender Umsatzsteuer von … DM (insgesamt … DM) im Streitjahr 1993 getragen hatte, obwohl dies in der Satzung nicht festgelegt worden war. Der Betriebsprüfer sah hierin eine vGA und eine sonstige Ausschüttung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz 1977 (Tz. 27, 18 b des Betriebsprüfungsberichtes vom 26.6.1995 mit Anlage 5 c – Bp-Akte Bl. 31, 28, 45).

Die Veranlagungsstelle des Finanzamts schloß sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und setzte unter Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht die Körperschaftsteuer 1993 mit Bescheid, der am 30.8.1995 zur Post gegeben wurde, auf … DM fest (KSt-Akte Bl. 10).

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Mit Entscheidung vom 5.1.1998, zur Post gegeben am 7.1.1998, wies das Finanzamt den am 15.9.1995 bei ihm eingegangenen Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der nunmehr erhobenen Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor, die Übernahme der streitigen Kosten stelle keine vGA dar. § 26 Abs. 2 AktG sehe lediglich vor, daß die Übernahme von Gründungskosten in der Satzung gesondert festgesetzt werden müsse. Bei der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft finde die Vorschrift dagegen keine Anwendung, weil es sich hier nicht um die Gründung einer Aktiengesellschaft im genannten Sinne handele. Auftraggeber von Maßnahmen, die Kosten auslösten, sei die Genossenschaft selbst gewesen. Dieser sei auch die Willensbildung zur Umwandlung zuzurechnen. Es existierten folglich hinsichtlich der späteren Aktiengesellschaft keine Gründungsmitglieder, die als Kostenschuldner anstelle der Aktiengesellschaft in Haftung genommen werden könnten. Nach der Umwandlung müsse mithin in jedem Fall die Klägerin die entsprechenden Verbindlichkeiten erfüllen.

Wenn § 385 m Abs. 5 AktG auf § 26 AktG verweise, so könne dies nur so verstanden werden, daß ausschließlich § 26 Abs. 1 AktG anzuwenden sei. § 26 Abs. 2 AktG treffe den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt nicht und sei deshalb auch nicht, wie vom Gesetz gefordert, sinngemäß anzuwenden. Trage die Klägerin somit schon als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft die Gründungskosten, so hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Gründungskosten übernommen, auch wenn eine Eintragung im Handelsregister unterblieben sei. Damit beruhe die Kostenübernahme nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis.

Dasselbe müsse auch für die Kosten der Kapitalerhöhung gelten. Für eine Kapitalerhöhung sei ein Beschluß der Hauptversammlung erforderlich. Mithin lägen Kosten der Gesellschaft vor. Eine vGA sei ausgeschlossen, weil der Aufwand betrieblich veranlaßt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 30.8.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5.1.1...

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