vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 4/22)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung durch Umlegungsverfahrens mit dem Ziel des erstmaligen Grunderwerbs eines interkommunalen Zweckverbands von privaten Eigentümern

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt ein aus mehreren Gemeinden bestehenden Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem selbst vorher keine Grundstücke gehörten, durch ein baurechtliches Umlegungsverfahren Grundstücke, ist der Erwerb nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2b GrEStG steuerfrei. Jedenfalls soweit die Grundstücke vor dem Umlegungsverfahren privaten Eigentümern gehörten, ergibt sich eine Steuerbefreiung auch nicht durch eine Zusammenschau (Interpolation) der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2b GrEStG und § 4 Nr. 1 GrEStG vorgesehenen Steuerbefreiungen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2b, § 4 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2014

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt – bzw. hinsichtlich des Änderungsbescheids der Beklagte – im Anschluss an ein Umlegungsverfahren zu Recht Grunderwerbsteuer gegen den Kläger festgesetzt hat.

Der Kläger, ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Er wurde im Jahr 2011 durch die Stadt A sowie die Gemeinden B und C gebildet.

Der § 3 der Satzung des Klägers, der dessen Zuständigkeiten beschreibt, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Der Verband erfüllt in eigener Zuständigkeit folgende Aufgaben:

1. Übernahme der Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gewerbegebiet „D“. Der Verband tritt insofern für die Vorbereitung und Aufstellung des verbindlichen Bebauungsplans, die Umlegung nach §§ 45ff. BauGB und die Sicherung der Bauleitplanung nach Teil II des Baugesetzbuches sowie für die Vorbereitung und die Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 BauGB im Rahmen der gültigen Flächennutzungspläne für die Verbandsmitglieder an deren Stelle.

2. Herstellung und Unterhaltung der für das Gewerbegebiet erforderlichen Erschließungsmaßnahmen, soweit die Erschließung kraft Gesetzes oder Vereinbarung nicht anderen Trägern obliegt. ……………..

3. Ankauf und Vermarktung der Grundstücke. ………….

Das Verbandsgebiet, also das „D“, umfasste eine Fläche von ca. 24 ha in den Gemarkungen B, C und A.

Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundflächen, ausgenommen öffentlicher Wege und Straßen, waren ganz überwiegend Privatpersonen. Lediglich die Gemeinde C war Eigentümerin von ca. 3,5 ha Ackerland. Der Kläger hatte vor der Umlegung kein Grundstückseigentum im Verbandsgebiet.

Im Rahmen des durch den Kläger durchgeführten Umlegungsverfahrens stellte dieser am 16.12.2013 einen Umlegungsplan auf, der aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis bestand (§66 Abs. 3 BauGB) und aus dem der in Aussicht genommene Neuzustand bezüglich der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke hervorging.

Der Umlegungsplan wurde am 23.01.2014 unanfechtbar. Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit erfolgte am 25.01.2014, wodurch gem. §§ 71 und 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt wurde.

Aufgrund dieses Umlegungsplanes wurde der Kläger Eigentümer einer Fläche von insgesamt 23,93 ha. Das ursprünglich zuständige FA (FA) entnahm dem Umlegungsplan, dass der Kläger an die bisherigen Eigentümer einen Gesamtausgleich i.H.v. …€ zu erbringen hatte, was sich im Laufe des Klageverfahrens als unzutreffend erwies.

Die Ausgleichszahlungen kamen im Wesentlichen dadurch zustande, dass nahezu sämtlichen bisherigen Grundstückseigentümern keine neuen Grundstücke zugeteilt wurden, sondern diese vielmehr einen Ausgleich in Geld in Anspruch nahmen.

Nachdem der Kläger dem FA den Umlegungsplan übersandt hatte, erließ dieses am 27.05.2014 einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem es gegenüber dem Kläger eine Steuer i.H.v. …€ festsetzte. Als Bemessungsgrundlage legte es die vermeintlichen Ausgleichszahlungen i.H.v. …€ zugrunde.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Einspruch.

Das FA wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 10.08.2015 als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Im Laufe des Klageverfahrens haben die Beteiligten Einvernehmen darüber erzielt, dass der Kläger tatsächlich nur Ausgleichszahlungen i.H.v. …€ erbracht hat. Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass von diesen Ausgleichszahlungen … € steuerfrei zu belassen sind. Dabei handelt es sich um die Beträge, die der Kläger als Ausgleichszahlungen an die beteiligten Gemeinden gezahlt hat.

Auf dieser Grundlage hat der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte am 17.06.2020 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, mit dem er die Grunderwerbsteuer auf …€ herabgesetzt hat.

Der Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, alle im Rahmen des Umlegungsverfahrens erfolgten Eigentumsübergänge -also auch die Eigentumsübergänge hinsichtlich der zuvor im Privatei...

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