vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrabgaben bei bewusster Umgehung der Zollvorschriften aufgrund von Sicherheitsbestimmungen bei Leihgaben wertvoller Kunstgegenstände

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wer als Hauptverpflichteter ein Versandverfahren durchführt, hat dafür Vorsorge zu treffen, dass die zollrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, auch wenn die Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers (hier: Transport und Einlagerung von Kunstwerken) gegen eine ordnungsgemäße Gestellung der Ware sprechen. Er hat sich dazu zumindest vorher mit der Zollbehörde zur Klärung der zollrechtlichen Abwicklung in Verbindung zu setzen.
  2. Ein Erlass der Zollabgaben im Billigkeitsverfahren scheidet aus, wenn der Hauptverpflichtete wissentlich gegen die zollrechtlichen Verpflichtungen zur Gestellung der Ware aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers verstoßen hat.
 

Normenkette

ZK Art. 239; ZKDVO Art. 905

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.11.2007; Aktenzeichen VII B 59/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Speditionsunternehmen.

Am 30.3.2000 beantragte die Klägerin als Hauptverpflichtete beim Zollamt in A mit den Versandscheinen Nr. die Eröffnung von externen gemeinschaftlichen Versandverfahren für zwei Sendungen mit Kunstwerken. Als Versender ist dabei in beiden Versandscheinen das Museum I in A angegeben. Empfänger ist jeweils die Firma Y-GmbH in B, die über eine Zulassung als „zugelassener Empfänger” verfügte. Die Kunstwerke standen nach Angaben der Klägerin im Eigentum des tschechischen Staates. Die Beförderung selbst wurde von der Firma Z. mit eigenem Lkw durchgeführt. Der Lkw der Firma Z kam am Abend des 31. März 2000, einem Freitag, in C an. Er fuhr unmittelbar zum Museum II in C. Dem damaligen Geschäftsführer der Y-GmbH, Herrn L, war nach seinen Angaben im Schreiben vom 18. Januar 2007 bekannt, dass der Lkw an diesem Abend ankommen sollte, und er hatte auch bereits entsprechende Unterlagen über die Sendung erhalten.

Im Verlauf des Freitags war eine Zollbehörde über die geplante Warenankunft nicht unterrichtet worden. Die beiden Versandscheine wurden am darauf folgenden Montag, dem 3. April 2000, dem Zollamt C-1 zur Erledigung vorgelegt.

Aus der der Y 1 – GmbH erteilten Zulassung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes der Bestimmungszollstelle nach Zollgutversand (zugelassener Empfänger) vom 31. Mai 1999 ist unter Ziffer 3 als Übergabe- und Gestellungsort der Firmensitz der zugelassenen Empfängerin in B genannt. Die von den beiden Versandscheinen begleitete Ware wurde weder beim zuständigen Zollamt noch an dem für die zugelassene Empfängerin bestimmten Gestellungsort verbracht.

Die zugelassene Empfängerin teilte mit Schreiben vom 25. April 2000 dem damals zuständigen Hauptzollamt C mit, zwei Exponate, die auf der Liste für C stehen würden, seien nicht in die entsprechenden Kisten verpackt worden, sondern vielmehr der Sendung zugeordnet worden, die unmittelbar nach Prag zurückgegangen sei. Die nunmehr im Museum II befindlichen Exponate würden erst ab dem 2. Mai durch die Vertreter der leihgebenden Institutionen im Museum ausgepackt werden. Weder ihr - der zugelassenen Empfängerin - noch dem Museum sei es bis dahin gestattet, die Exponate auszupacken.

Die damals zuständige Verwaltungsbehörde erließ schließlich unter dem 16. März 2001 gegenüber der Klägerin einen Steuerbescheid, mit dem insgesamt 136.908,52 DM Einfuhrabgaben festgesetzt und angefordert wurden. Eine Entrichtung dieses Betrages ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt.

Der zunächst gegen diesen Abgabenbescheid eingelegte Einspruch wurde seitens der Klägerin zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 beantragte die Klägerin den Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 239 Zollkodex. Als Begründung wird dazu geltend gemacht, die Klägerin habe sich in der Annahme befunden, dass sie mit der nachträglichen Gestellung der Waren bei der Zollbehörde ihren Pflichten entsprochen hätte. Sie sei in diesem Punkt einem Irrtum unterlegen. Die Ware sei bis zur Behebung des abwicklungstechnischen Fehlers nicht verändert worden. Die wertvollen Kunstgegenstände seien irrtümlicherweise nicht an der vorgesehenen Stelle gestellt worden. Eine endgültige Belastung der Klägerin mit Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer sei in diesem Fall äußerst unbillig.

Das nunmehr zuständig gewordene Hauptzollamt D lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 6. Mai 2003 ab. Die Voraussetzungen des Artikels 239 Zollkodex wurden als nicht vorliegend angesehen, weil die Klägerin als Hauptverpflichtete die ihr gemäß den Bestimmungen über die Durchführung des Versandverfahrens obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt gehabt habe. Die Vorschriften seien nicht als schwierig anzusehen, ein bloßer Arbeitsfehler liege nicht vor und die Klägerin sei als Speditionsunternehmen, das regelmäßig Versandverfahren durchführe, als erfahrener Zollbeteiligter anzusehen.

Das gegen diesen Bescheid gerichtete...

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