rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO gilt auch für Freiberufler, die keine Bücher führen müssen.
- Eine mit der Prüfungsanordnung verbundene Aufforderung an einen den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Freiberufler, dem Außenprüfer maschinell verwertbare Datenträger zur Verfügung zu stellen, soweit steuerlich relevante Daten verarbeitet worden sind, betrifft auch Informationen, für die keine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht besteht, und ist deshalb wegen Verstoß gegen das nach § 147 Abs. 6 AO beschränkte Zugriffsrecht insgesamt rechtswidrig.
Normenkette
AO § 147 Abs. 6, § 193 Abs. 1
Streitjahr(e)
2016
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, mit der auch die Aufforderung zur Datenträgerüberlassung und die Bestimmung des Prüfungsortes verbunden ist.
Die Klägerin ist A. Ihre als B bezeichnete C befindet sich in D. Sie ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Tätigkeitsschwerpunkte der C sind das internationale Steuerrecht und das Gesellschaftsrecht. Die Klägerin ist auch als E tätig.
Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2009-2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die zu keinen Feststellungen führte. Für das III. Quartal 2011 wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Insofern wurden Feststellungen getroffen. Eine Prüfungsanordnung, die sich auf die Jahre 2012-2014 bezog, wurde auf den Einspruch der Klägerin aufgehoben und die Prüfung nicht durchgeführt.
Die Klägerin erklärte aus ihrer Tätigkeit für das Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und wurde erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, veranlagt.
Der Beklagte erließ unter dem Datum des 11. Oktober 2019 eine Prüfungsanordnung. Die Betriebsprüfung wurde für das Jahr 2016 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer angeordnet. Als Prüfungsbeginn war der 20. November 2019 angegeben. Als Prüfungsort wurden die Geschäftsräume der Klägerin aufgeführt. In dem Schreiben vom 11. Oktober 2019 wurde die Klägerin auch gebeten, einen „maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen“, „soweit steuerlich relevante Daten elektronisch verarbeitet worden sind“. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit angesichts der Corona-Pandemie aktuell keine Prüfungen in den Geschäftsräumen stattfinden würden, sondern an Amtsstelle geprüft werde.
Gegen die Prüfungsanordnung legte die Klägerin mit beim Beklagten am 8. November 2019 eingegangenem Schreiben Einspruch ein. Dieser wurde im Wesentlichen mit der Ergebnislosigkeit und dem mit der Verschwiegenheitsverpflichtung verbundenen Arbeitsaufwand von vorangegangenen Prüfungen begründet. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2019 abgelehnt. Der Einspruch gegen die Prüfungsanordnung wurde mit am 20. Februar 2020 zugestellter Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies dabei insbesondere auf § 193 Abs. 1 Abgabeordnung (AO), wonach grundsätzlich die Prüfungsbedürftigkeit der freiberuflich Tätigen zu unterstellen sei. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip – das Übermaß-, Willkür- und Schikaneverbot – liege nicht vor. Für den Datenexport gebe es ein DATEV-Programm, das automatische Schwärzungen vornehme. Die Betriebsprüfung sei in den Geschäftsräumen der Klägerin durchzuführen, wovon der Beklagte nur dann abweichen könne, wenn – was im Rahmen einer Betriebsbesichtigung zu ermitteln sei – tatsächlich keine geeigneten Räumlichkeiten vorhanden wären.
Dagegen richtet sich die bei Gericht am 20. März 2020 eingegangene Klage.
Die Klägerin meint, dass die angeordnete Außenprüfung unverhältnismäßig sei.
Als E unterliege sie einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Umfangreiche Akten aus diesen Mandaten seien mitsamt Korrespondenz in der klägerischen Ci im PC eingescannt und Gegenstand der DATEV-Buchhaltung. Zugehörige Gebühren des Finanzamts und der Gerichte für Akteneinsichten, Gerichtskosten und Handelsregisterauszüge seien Gegenstand der klägerischen DATEV-Buchhaltung, was die dazugehörigen Belege, Buchungssätze und Kontoauszüge sowie Honorarrechnungen betreffe.
Die Außenprüfung für die Jahre 2009-2011 habe mehr als zwei Jahre gedauert. Es seien drei Steuerfachangestellte der klägerischen C in Vollzeit sowie die Klägerin vollumfänglich in Anspruch genommen worden. Es sei nämlich jeder einzelne Buchhaltungsbeleg, jeder einzelne Kontoauszug und jede einzelne DATEV-Buchung unkenntlich zu machen. Es habe sich um einen immensen Bearbeitungsaufwand gehandelt. Dieses Vorgehen entspreche aber den in einer Stellungnahme der F gemachten Vorgaben. ...