rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflicht bei Treuhandverhältnissen
Leitsatz (redaktionell)
Wirkt ein von dem Finanzamt angenommenes Treuhandverhältnis steuerbegründend, obliegt dem Finanzamt insoweit die Feststellungslast, auch wenn dem Steuerpflichtigen gem. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten setzt.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, §§ 159, 90 Abs. 2
Streitjahr(e)
1993, 1994
Tatbestand
Die Kläger begehren die Aufhebung von Steuerbescheiden, die an eine GbR P. und R.-D. W. gerichtet waren. Die Beteiligten streiten darüber, ob von einer T. AG mit Sitz in der Schweiz im Inland getätigte Grundstücksgeschäfte den Klägern zuzurechnen sind.
Am 06.12.1990 wurde zwischen den Klägern als Treugeber und der T. AG eine Treuhandvereinbarung geschlossen, wonach die T. AG sich verpflichtete in einem anstehenden Zwangsversteigerungstermin die Wohnanlage Sch.-str. in H. im eigenen Namen, aber für Rechnung der Treugeber zu einem Gebot von höchstens DM 10.000.000,-- zu ersteigern. Die anlässlich einer Durchsuchung der Steuerfahndung bei den Klägern vorgefundene Ausfertigung der Vereinbarung trägt nur die Unterschrift des damaligen Verwaltungsrates der T. AG.
Am 10.12.1990 wurde eine weitere, von dem Verwaltungsrat und dem Kläger P. W. unterzeichnete Vereinbarung getroffen, wonach die Kläger beauftragt und bevollmächtigt wurden, die Wohneinheiten in der Sch.-straße im anstehenden Zwangsversteigerungsverfahren für die T. AG zu erwerben. In Artikel 3 dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Kläger wegen erwarteter Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe an eine ausländische Firma die Finanzierung des Objektes zunächst im eigenen Namen durchzuführen. Die dingliche Absicherung sollte durch den zu erwerbenden Grundbesitz erfolgen. Es wurde ferner vereinbart, dass die T. AG auch die persönliche Haftung der Kläger aus den Kreditverträgen übernehmen sollte. Zur Sicherung trat die T. AG alle jetzigen und zukünftigen Mieten an die Kläger ab. Diese wurden mit der Verwaltung des Objektes, sowie mit dem Verkauf der Wohnungen beauftragt. Nach Abschluss des Verkaufes sollten sie eine Vergütung von 30% des Reinerlöses erhalten.
Mit Beschluss vom 28. März 1991 erhielt die T. AG den Zuschlag für
das Objekt Sch.str. in H. gegen ein Bargebot von DM 9.700.000,--.
Zur Finanzierung des Erwerbes haben die Kläger jeweils Kontokorrentkreditverträge mit der G.-bank M./T. eG über DM 6.000.000,-- abgeschlossen.
Soweit die ersteigerten 160 Wohneinheiten vermietet waren, wurden die Mietverhältnisse fortgesetzt. Zeitgleich mit dem Erwerb wurde mit der Renovierung und Instandsetzung der Wohnungen zum Zwecke der Veräußerung begonnen. Zum 31.12.1995 waren 82 Wohnungen verkauft worden.
Miet- und Veräußerungserlöse wurden in von einer schweizerischen Steuerberatungsgesellschaft erstellten Bilanzen für die T. AG erfasst.
Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, die T. AG sei nur als Strohmann vorgeschoben und alle Rechtsgeschäfte und daraus fließende Erlöse seien einer aus P. und R.-D. W. bestehenden GBR zuzuordnen.
Die Beklagte verweist darauf, dass es sich bei der T. AG nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Finanzen um eine sog. Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb gehandelt habe, was von den Klägern bestritten wird. Seit Februar 1991 sei P. W., abgesehen von einer kurzen
Unterbrechung, einzelunterschriftsberechtigt gewesen. Sämtliche Inhaberaktien der AG seien in einem von P. W. für die T. AG angemieteten Schließfach gefunden worden.
Die Treuhandvereinbarung vom 06.12.1990 (Bl. 974 d.A. der Staatsanwaltschaft) belege, dass die T. AG nur im Namen und für Rechnung der Kläger gehandelt habe. Dieses Treuhandverhältnis sei auch gegenüber der finanzierenden Bank durch den mit dem Erwerbsvorgang betrauten Notar offengelegt worden. Die Vereinbarung vom 10.12.1990 (Bl. 977 ff d.A. der Staatsanwaltschaft) stehe der angenommenen Treuhand nicht entgegen, sondern sei vielmehr Ausfluss der Tatsache, dass die T. AG als Domizilgesellschaft nicht handlungsfähig sei, und zur Durchführung der Treuhandvereinbarung sich der Hilfe der Kläger bedienen musste.
Die Kläger behaupten, die Vereinbarung vom 06.12.1990 sei nur zum Schein getroffen worden, da die finanzierende Bank auf einer Treuhandvereinbarung bestanden habe. Wirklich gewollt gewesen sei die Vereinbarung vom 10.12.1990. Sie drücke den wahren Charakter der Vereinbarung zwischen den Klägern und der T. AG aus. Danach war beabsichtigt, dass die T. AG mit den von ihr erzielten Miet- bzw. Nettoverkaufserlösen in der Bundesrepublik steuerpflichtig werde und die Kläger den ihnen aus der Vereinbarung zustehenden anteiligen Veräußerungsgewinn zu versteuern haben. Über die steuerliche Erfassung der T. AG gebe es von der Steufa beschlagnahmten Schriftverkehr mit dem Finanzamt O.. Wegen der Fahndungsmaßnahmen sei es aber zur Abgabe einer Steuererklärung nicht mehr gekommen.
Die Aktien der T. AG seien auf Verlangen de...