Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung durch Einrichtung eines Oderkontos
Leitsatz (redaktionell)
- In der Errichtung eines Oderkontos ist bei allein vom Ehemann stammenden Geldern in Höhe von 50 % eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen.
- Bei einem Oderkonto zwischen Ehegatten besteht aufgrund der Gesamtgläubigerschaft entsprechend § 430 BGB im Innenverhältnis ein 50%-iger Ausgleichsanspruch, es sei denn es wurde ein anderer Teilungsmaßstab als ihn das Gesetz vorsieht vereinbart.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 428, 430
Streitjahr(e)
1990, 1991, 1992
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob gegen die Klägerin wegen der Errichtung von sog. Oder-Konten durch ihren inzwischen verstorbenen Ehemann Schenkungsteuer festzusetzen ist.
Mit Datum vom 11. Juni 1996 erließ das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide, mit denen Schenkungen durch Herrn ... einerseits bis zur Eheschließung mit der Klägerin (Eheschließung 4. September 1990) und Schenkungen nach der Eheschließung der Besteuerung unter Einbeziehung der Vorschenkungen unterworfen wurden. Die Besteuerungsgrundlagen basierten auf vorläufigen Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ..., das gegen die Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung durchführte. Inzwischen liegt auch ein abschließender Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 26. Mai 1999 vor. Die gegen die beiden Steuerbescheide fristgemäß erhobenen Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1999 (Steuernummer ...; Schenkungen bis zur Eheschließung) und vom 15. Juni 2000 (Steuernummer ...; Schenkungen nach der Eheschließung) weitestgehend zurückgewiesen. Auf die beiden Einspruchsentscheidungen wird Bezug genommen. Gegen beide Einspruchsentscheidungen wurde Klage erhoben. Die Klage betreffend die Zuwendungen vor der Eheschließung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 1165/99 anhängig. Streitig ist in diesem Verfahren, ob eine Zahlung des Herrn .......... vom 24. September 1989 in Höhe von xx.xxx,-- DM an die Klägerin eine steuerpflichtige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) darstellt. Durch Urteil des erkennenden Senates vom heutigen Tage wurde auch über die Klage 1 K 1165/99 entschieden.
Im hier anhängigen Verfahren sind die Zuwendungen nach der Eheschließung streitbefangen. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... hatte ermittelt, dass Herr ... bei der X-Bank eine auf seinen Namen lautenden Geschäftsverbindung (Konto-Nr.: ...) unterhielt. Unter dieser Kontonummer wurden ein laufendes Girokonto und ein Festgeldkonto geführt. Das Konto wurde am 7. September 1990 umgestellt auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute ... . Zum 7. September 1990 wiesen die beiden Konten ein Gesamtguthaben von xx.xxx,xx DM auf. Auf Ziffer 4.4.2.1 des Fahndungsberichtes sowie die Anlage 4 des Berichtes wird insoweit Bezug genommen. Weiterhin wurde am 29. Juni 1992 bei der S-Bank in .... ( Ausland ) ein Konto mit der Bezeichnung ... errichtet. Nach dem Kontoeröffnungsantrag lautete das Konto auf Frau ... und/oder Herrn ... (vgl. Anlage 5 des Fahndungsberichtes). In dem vorläufigen Aktenvermerk vom 16. April 1996 hatte die Steuerfahndungsstelle einen geschätzten Kontostand von x.xxx.xxx ,-- DM für den Tag der Kontoeröffnung errechnet. Die Steuerfahndung vertrat die Ansicht, dass durch die Errichtung der sog. Oder-Konten eine freigebige Zuwendung des Herrn ... an seine Frau in Höhe von 50 % des Kontoguthabens vorliege, so dass insgesamt eine Zuwendung in Höhe von xxx.xxx,-- DM zugunsten der Klägerin zu erfassen sei (xx.xxx,-- DM + x.xxx.xxx ,-- DM = x.xxx.xxx ,-- DM / 2 = xxx.xxx ,-- DM). Im einzelnen wird auf den Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle verwiesen. Dementsprechend setzte der Beklagte im Steuerbescheid vom 11. Juni 1996 unter Berücksichtigung von Vorschenkungen Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass in der Errichtung eines Oder-Kontos nicht ohne weiteres eine steuerpflichtige Schenkung an sie gesehen werden könne. Demgegenüber vertrat das beklagte Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2000 unter Hinweis auf Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1995, 4 K 7813/91 in EFG 1996, 242, und Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1994, 4 K 2118/93 in EFG 1995, 125, die Ansicht, dass auch bei Eheleuten die Errichtung eines Oderkontos eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstelle. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Lediglich die Tatsache, dass das Finanzamt nunmehr von einer wertmäßig geringeren Vorschenkung ausging, führte dazu, dass unter Berücksichtigung einer niedrigeren anrechenbaren Steuer auf den Vorerwerb die Schenkungsteuer von xx.xxx ,-- DM auf xx.xxx ,-- DM erhöht wurde. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin nach wie vor geltend macht, dass in der Errichtung der Oder-Konten ...