Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung einer Arrestanordnung nach Eröffnung des Konkursverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Eine vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen eine inländische GmbH mit ausländischen Gesellschaftern erlassene Arrestanordnung ist nach der Eröffnung des Konkursverfahrens aufzuheben, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Gefahr besteht, dass das Gesellschaftsvermögen ins Ausland verbracht wird und damit einer Verwertung zugunsten der Gläubiger - hier des Finanzamtes - entzogen wird.
Normenkette
AO 1977 § 324 Abs. 1, § 325; ZPO § 920 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vor Eröffnung des Konkursverfahrens erlassene Arrestanordnung nach Konkurseröffnung aufzuheben ist.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der ... GmbH (WU, ursprünglich M. GmbH), deren Stammkapital bei Gründung 300.000,-- DM betrug und das zwischenzeitlich auf 500.000,-- DM erhöht wurde. Gesellschafter waren Herr ... (W.) zu 60 v. H. und dessen Ehefrau (C.) zu 40 v. H. Ende 1996 übernahm W. die Geschäftsanteile seiner Ehefrau. Beide Eheleute waren Geschäftsführer der WU. Der Gegenstand des Unternehmens umfasste laut Handelsregistereintragung und Gründungsvertrag die Planung von Computern, Soft- und Hardware, die Herstellung und den Vertrieb von Computerprodukten, -Kleineinzelteilen und Elektroeinzelteilen sowie den Im- und Export der genannten Gegenstände.
Bei der WU fand am ... 11. 1996 eine Durchsuchung der Geschäftsräume statt, darüber hinaus wurden auch die Wohnräume der geschäftsführenden Eheleute durchsucht. Anlass der Durchsuchung war der Verdacht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ..., dass die Schuldnerin und die verantwortlichen Personen mit Firmen der organisierten Kriminalität in Geschäftsbeziehungen standen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... leitete gegen die Eheleute ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an organisierter Kriminalität und Steuerhinterziehung ein (zu dem strafrechtlichen Hintergrund vgl. im Einzelnen Tz. 9 und 33 des Prüfungsberichtes vom 6. 3. 2001).
Aus den im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Geschäftsunterlagen ergab sich laut Prüfungsbericht des Finanzamtes vom 6. 3. 2001, dass die Geschäftsführer nur formal als Gesellschafter eingetragen waren. Tatsächlich handelten sie auf Anweisung der Firma ... Co. Ltd. mit Sitz in ... (wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 33 des Prüfungsberichtes vom 6. 3. 2000 a. a. O. verwiesen). Aus dem Vergleich der monatlich an die Firma ... Ltd. übersandten Bilanzen und Gewinn- Verlustrechnungen mit den beim Finanzamt eingereichten Bilanzen / Gewinn- und Verlustrechnungen ergaben sich erhebliche Differenzen. Die Steuerfahndung sah den sich aus den ... Aufzeichnungen ergebenden Gewinn als tatsächlich zutreffenden Gewinn an. Wegen der Angabe des falschen Gewinns an das Finanzamt ergaben sich Mehrsteuern in Höhe von ... DM (vgl. die Gründe der Arrestanordnung vom 19. 12. 1996).
Unter Bezugnahme auf diese Ermittlungen der Steuerfahndung erließ das Finanzamt am 19. 12. 1996 eine Arrestanordnung hinsichtlich des Vermögens der Klägerin über einen Betrag von ... DM. Aufgrund dieser Arrestanordnung pfändete es am 20.12.1996 ein Guthaben in Hohe von ... DM auf einem Konto der WU bei der Sparkasse ... In den Gründen der Arrestanordnung verweist das Finanzamt hinsichtlich des Arrestanspruchs auf die Ermittlungen der Steuerfahndung. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes führte es aus, nach den bisherigen Erkenntnissen würden die Geschäftsführer den überwiegenden Teil ihres Privatvermögens als auch das Vermögen der Schuldnerin ins Ausland, nach aller Wahrscheinlichkeit nach ..., verbringen. Darüber hinaus unterliege die WU einem engmaschigen Netz von Berichtspflichten gegenüber ihren „Muttergesellschaften“. Die monatlichen Berichte gäben Auskunft über den Umsatz des Vormonats, den Lieferungsplan und die Finanzen. Dabei seien außer einem Geldbetrag für den Geschäftsumlauf alle weiteren finanziellen Mittel ständig nach ... zu überweisen. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die Schuldnerin sich einer zu erwartenden Steuernachforderung entziehen werde. Es komme hinzu, dass nach der Bilanz für das Jahr 1995 kein Anlagevermögen vorhanden sei.
Gegen die Arrestanordnung legte die WU mit Schreiben vom 16. 1. 1997 Einspruch ein. Da dieser Einspruch nicht begründet worden war, erinnerte das Finanzamt mit Schreiben vom 27. 1. 1997 an die Begründung des Rechtsbehelfs und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 13. 3. 1997.
Am 26. 4. 1999 eröffnete das Amtsgericht ... auf Antrag des Finanzamtes vom 27. 8. 1998 über das Vermögen der Klägerin den Konkurs. Mit gleichem Beschluss wurde der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. In dem Konkursverfahren haben außer dem Finanzamt (Forderungen in Höhe von ... DM und ... DM) noch die Stadtkasse der Stadt ... und das Hauptzollamt ... Forderungen in Höhe von ... DM und ... DM angemeldet (vgl. das Schreiben des Kläger...