rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Betreuungsfreibetrages
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Altersgrenze für die Gewährung des Betreuungsfreibetrages bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 6 S. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) haben drei in den Jahren 1977, 1979 und 1983 geborene Kinder. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zog in dem Einkommensteuerbescheid für 2000 gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zwei Kinder einen Kinderfreibetrag in Höhe von 13.824,-- DM ab; für das weitere Kind führte die Günstigkeitsprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG dazu, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden war. Einen Betreuungsfreibetrag berücksichtigte das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung für die jeweils über 16 Jahre alten Kinder nicht.
Nach erfolglosem Einspruch begehren die Kläger mit ihrer Klage die Herabsetzung ihres zu versteuernden Einkommens um drei Betreuungsfreibeträge von insgesamt 9.072,-- DM. Sie räumen ein, dass das FA die gesetzliche Bestimmung des § 32 Abs. 6 EStG fehlerfrei angewandt habe. Sie halten diese Vorschrift aber insoweit für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes -GG-), als der Gesetzgeber den Betreuungsfreibetrag von insgesamt 3.024,-- DM für zusammenveranlagte Ehegatten auf Kinder unter 16 Jahren beschränkt habe. Dies widerspreche dem Beschluss des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 182), mit dem das BVerfG entschieden habe, dass für alle Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalte, spätestens ab dem 1. Januar 2000 ein Kinderbetreuungsfreibetrag in Höhe von 4.000,-- DM für das erste und in Höhe von 2.000,-- DM für weitere Kinder anzusetzen sei. Für die Bemessung dieses Betrages habe dem Gericht der bisherige Haushaltsfreibetrag als Anhalt gedient, der keinerlei altersmäßige Beschränkung gekannt habe. Eine Beschränkung des Aufwandes für den Betreuungsbedarf auf Kinder bis zum 16. Lebensjahr sei dem Beschluss des BVerfG nicht zu entnehmen. Die Nichtberücksichtigung dieser Kinder verstoße damit gegen die Auflage des Gerichtes an den Gesetzgeber, im Rahmen der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleiches den Erziehungsbedarf von Kindern unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern zu berücksichtigen. Da der Gesetzgeber dem Auftrag des BVerfG hinsichtlich der über 16 Jahre alten Kinder nicht nachgekommen sei, erlange Ziffer 5 des Beschlusses des BVerfG vom 10. November 1998 insoweit Gesetzeskraft, als danach (jedenfalls) ein Freibetrag in Höhe von 8.000,-- DM gewährt werden müsste.
Die Kläger beantragen,
den am 26. März 2002 geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. Dezember 2002 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. März 2003 dahingehend abzuändern, dass für ihre drei Kinder Kinderbetreuungsfreibeträge in Höhe von insgesamt 9.072,-- DM berücksichtigt werden,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG einzuholen,
hilfweise,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist darauf, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Hieran sei die Verwaltung gebunden.
Dem Gericht haben von den für die Kläger beim beklagten FA zu Steuernummer…geführten Akten ein Band Einkommensteuerakten (2000) vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Nach § 32 Abs. 6 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3.456 Deutsche Mark für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1.412 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen.
Damit wird der Forderung des BVerfG, dass im Rahmen der Steuerfreistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes bei der Besteuerung der Eltern nicht nur der sächliche Mindestbedarf, sondern auch ein Betreuungsbedarf anzusetzen ist, dadurch entsprochen, dass für jedes Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zusätzlich zum Kinderfreibetrag ein Betreuungsfreibetrag eingeführt wird, der allen Eltern unabhängig...