vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 61/09 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch auf nicht ausgezahltes Kindergeld bei Änderung der Berechtigtenbestimmung
Leitsatz (redaktionell)
Eine nachträgliche Berechtigtenbestimmung für den Kindergeldbezug bezieht sich auch auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahltes Kindergeld für den Monat der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder … und … für den Monat Mai 2006.
Unstreitig lebt die Klägerin seit dem 08.05.2006 von ihrem Ehemann getrennt. Dieser hatte an diesem Tag den bis dahin gemeinsamen Familienhaushalt verlassen. Die Klägerin hat seitdem die Kinder allein in ihrem Haushalt aufgenommen und bezieht seit Juni 2006 für diese Kindergeld. Dieser Sachverhalt wurde der Familienkasse erstmals mit Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 bekanntgegeben.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens stellte sich heraus, dass das streitige Kindergeld für Mai 2006 nicht an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt worden war. Dies wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mittels Überweisung des streitigen Betrages auf das Girokonto des Ehemannes der Klägerin im Dezember 2007 nachgeholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides
vom 18. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 20.02.2007 zu verpflichten, der Klägerin Kindergeld
für die Kinder … und … für den Monat Mai 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss des Senats vom 22.10.2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 18.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2007 erweist sich als rechtswidrig, so dass die Beklagte zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zu verpflichten war (§ 101 FGO).
Das Gericht sieht vorliegend von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Gründe im PKH-Beschluss des Senats vom 16.03.2007 (analog § 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend ist anzumerken, dass die bereits mit Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 12.05.2006 sowie mit Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 07.09.2006 vorgenommene Änderung der Berechtigtenbestimmung Rechtswirkung bereits für den streitigen Monat Mai 2006 entfalten, weil das Kindergeld zu der Zeit noch nicht an den Ehemann des Klägers ausgezahlt worden war.
Im Streitfall ergeht das Urteil gemäß § 94 a FGO nach billigem Ermessen im schriftlichen Verfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehenden Schwierigkeit der Streitsache erforderlich (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der der Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708, Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Fundstellen