Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter bei zu erwartenden Gewinnsteigerungen
Leitsatz (redaktionell)
- Die hohe Ertragsfähigkeit eines Unternehmens und die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers sind in den Gehaltsstrukturuntersuchungen regelmäßig durch die Heranziehung der Werte aus dem oberen Dezil für Fremdgeschäftsführer hinreichend berücksichtigt.
- Ist durch überproportionale Forschungs- und Entwicklungsarbeiten damit zu rechnen, dass bei Produktionsreife der entwickelten Produkte zukünftig erhebliche Gewinnsteigerungen eintreten, ist eine höhenmäßige Begrenzung der Geschäftsführergehälter geboten.
- Übersteigt der Tantiemeanteil an der Gesamtausstattung eines Geschäftsführers mehr als 25% in den ersten Jahren nach Vereinbarung der Tantieme gebietet dies eine höhenmäßige Begrenzung der Tantieme.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von industriellen Bildverarbeitungssystemen zum Gegenstand hat. Es handelt sich um eine relativ junge Branche mit hohen Wachstumsraten. Seit ihrer Gründung mit notariellem Vertrag vom 08.02.1985 wuchs die Klägerin überdurchschnittlich. Das Stammkapital der Klägerin von zunächst 500.000 DM wurde am 21.02.1986 auf 1 Mio. DM erhöht. Seit 1988 ist Herr D alleiniger Gesellschafter. Gleichzeitig war er in den Streitjahren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
In den Streitjahren waren bei der Klägerin stetige Umsatz- und Gewinnsteigerungen zu verzeichnen. Im Einzelnen ergaben sich folgende Umsätze und Gewinne:
|
Umsatz |
Gewinn vor Steuern |
1995 |
4.930.000 € |
305.000 € |
1996 |
5.493.000 € |
418.000 € |
1997 |
6.210.000 € |
290.000 € |
1998 |
7.092.000 € |
433.000 € |
1999 |
7.960.000 € |
721.000 € |
2000 |
11.702.000 € |
342.000 € |
2001 |
14.104.000 € |
1.014 € |
Die Anzahl der Arbeitnehmer stieg von 45 in 1995 auf 85 Arbeitnehmer in 1999. Nach Aussage des Geschäftsführers der Klägerin wurde der Grundstein zum Erfolg des Unternehmens bereits zu Beginn der 90-er Jahre durch verhältnismäßig hohe Entwicklungsaufwendungen für Produkte gelegt, die in den Streitjahren und den Folgejahren Marktreife erlangten. Die Innovationskraft des Unternehmens zeige sich dabei in mehreren Auszeichnungen für den Betrieb in den auf die Streitjahre folgenden Jahren.
Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer in dem Unternehmen erhielt Herr D neben einem Grundgehalt eine betriebliche Altersversorgung sowie einen betrieblichen PKW zur privaten Mitbenutzung. Ab 09.02.1987 wurde dem Geschäftsführer eine gewinnabhängige Tantieme von 10 % gezahlt, die ab 01.01.1991 auf 25 % erhöht wurde. Im Einzelnen handelte es sich in den Streitjahren um folgende Gehaltsbestandteile:
|
Nettogehalt DM |
Jahresnettoprämie (Altersversorgung) DM |
Kfz-Überlassung DM |
Tantieme DM |
Gesamtausstattung DM |
1995 |
336.500 |
20.000 |
4.000 |
152.720 |
513.220 |
1996 |
368.000 |
30.000 |
4.000 |
212.079 |
604.079 |
1997 |
390.000 |
20.000 |
4.000 |
186.037 |
600.037 |
1998 |
405.000 |
20.000 |
4.000 |
263.745 |
692.745 |
1999 |
375.000 |
26.000 |
4.000 |
460.700 |
865.700 |
Im Rahmen einer Außenprüfung überprüfte das Finanzamt die Angemessenheit der Geschäftsführergehälter und gelangte ausgehend von den sich aus der Kienbaum-Studie für 1999 ergebenden externen Vergleichsgehältern zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren die Gehälter zum Teil als unangemessen hoch anzusehen seien. Im Einzelnen legte das Finanzamt den Mittelwert der Tabellenwerte des 9. Dezils für Fremdgeschäftsführer ausgehend von Umsatz und Beschäftigtenzahl des Unternehmens der Klägerin zugrunde und ermittelte die angemessenen Gehälter in den Vorjahren durch einen Abschlag von jeweils 3 % pro Jahr. Sodann teilte es den ermittelten Wert nach dem Verhältnis 75 % Grundgehalt und 25 % angemessene Tantieme auf und qualifizierte den übersteigenden Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung. Danach ergaben sich verdeckte Gewinnausschüttungen von 133.260 DM in 1995, 211.964 DM in 1996, 214.238 DM in 1997, 260.588 DM in 1998 und 339.965 DM in 1999. Das Finanzamt erließ sodann aufgrund der Außenprüfung am 25.10.2002 entsprechende Änderungsbescheide. Gegen diese Bescheide wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Sie verwies auf die Leistungen des Geschäftsführers und die hohe Ertragsfähigkeit des Unternehmens sowie die Ungeeignetheit der Gehaltsstrukturuntersuchungen als Vergleichsmaßstab. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung änderte das Finanzamt seine Beurteilung dahingehend ab, dass es bei den Gehaltsstrukturuntersuchungen die Tabelle mit den höchsten Werten im 9. Dezils ausgehend von der Arbeitnehmerzahl zugrunde legte. Auf diese Tabellenwerte gewährte es einen weiteren Zuschlag von 20 % wegen überdurchschnittlicher Ertragsfähigkeit des Unternehmens und richtete ausgehend von der so ermittelten angemessenen Gesamtausstattung die Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mehr an der 75:25 – Relation zwischen Grundgehalt und...