vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 18/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II bei Abwärtsverschmelzung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Verschmelzung einer Mutter-auf ihre Tochtergesellschaft (sog. down-stream-merger) löst bei der Tochtergesellschaft die rückwirkende Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II aus den Vorjahren im Jahr der Einbringung aus.
- Nach § 22 Abs. 2 S. 6 i.V.m. Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG wird die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II ausgelöst, wenn die eingebrachten Anteile durch den übernehmenden Rechtsträger unentgeltlich auf eine andere Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) übertragen werden, wobei der Ersatztatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG der Regelung zur unentgeltlichen Rechtsnachfolge nach § 22 Abs. 6 UmwStG vorgeht.
- Nach dem allgemeinen Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes sollen notwendige oder gewünschte Umstrukturierungen von Unternehmen nicht dadurch erschwert oder verhindert werden, dass es zu einer Besteuerung kommt, ohne dass ein Liquiditätsfluss stattfindet, aus dem diese Steuerbelastung bestritten werden kann. Zu dem mit dem Umwandlungssteuergesetz erstrebten Besteuerungsaufschub darf es jedoch aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Subjektsteuerprinzip) dann nicht mehr kommen, sobald-eine Übertragung stiller Reserven auf ein oder mehrere andere Besteuerungssubjekte erfolgt.
Normenkette
UmwStG § 22 Abs. 2 Sätze 1, 6, Abs. 1 S. 6 Nr. 1; EStG § 17
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Verschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft (sog. down-stream-merger) im Jahr 2009 beim Kläger zur rückwirkenden Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II im Streitjahr 2007 führt.
Der Kläger A wird mit seiner Ehefrau B zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus seiner Beteiligung an der E-GmbH & Co. KG solche aus Gewerbebetrieb; daneben wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung erzielt. Die festzusetzende Einkommensteuer in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid vom 30.12.2008 betrug 0,- €.
Im Bescheid vom selben Tage wurde (nur) gegenüber dem Kl. zum 31.12.2007 ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer von xxx € gemäß § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festgestellt; hierzu war der auf den 31.12.2006 gesondert festgestellte Verlustvortrag von xxx € um die im vorgenannten Einkommensteuerbescheid (nach Verrechnung mit den positiven Einkünften der Ehefrau) enthaltenen verbleibenden negativen Einkünfte i.H.v. xxx € erhöht worden.
Der streitigen Verschmelzung der M-GmbH auf die T-GmbH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die M-GmbH wurde (als solche) am xx.xx.xxxx im Handelsregister des Amtsgerichts I-Stadt unter der Nummer HRB xxxxx eingetragen. Zuvor führte die Gesellschaft die Firma “C-GmbH“ (Amtsgericht D-Stadt, HRB xxxxx) bzw. seit 2006 die Firma “F-GmbH“ mit Sitz in G-Stadt (Amtsgericht H-Stadt, HRB xxxxx). Gegenstand des Unternehmens war die Erarbeitung, Aufbereitung und Darstellung von Logistikkonzepten und die Durchführung aller damit verbundenen angrenzenden Tätigkeiten; zuletzt beschränkte sich die Tätigkeit auf den Betrieb eines Zollbüros in G-Stadt. Das Stammkapital i.H.v. xxx € wurde vom Kl. gehalten und war in voller Höhe eingezahlt; als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer war Herr H bestellt.
Gesellschafter der unter der Nummer HRA xxx beim AG I-Stadt eingetragenen E-GmbH & Co. KG waren als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung die T-GmbH sowie als einziger Kommanditist mit einem Kapitalanteil von xxx € der Kl.. Die E-GmbH & Co. KG hatte zuvor mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 12.12.2006 sowie des Zustimmungsbeschlusses des beteiligten Rechtsträgers vom selben Tage das Vermögen der klägerischen Firma “A e.K.“ (HRA xxxxx beim AG I-Stadt) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung nach den §§ 123ff., 152ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) übernommen, was steuerrechtlich einen Vorgang im Sinne des § 24 UmwStG darstellte.
Am 13.11.2007 hat die Gesellschafterversammlung der M-GmbH die Erhöhung des Stammkapitals von den genannten xxx € um xxx € auf xxx € zum Zwecke der Verschmelzung mit der E-GmbH & Co. KG beschlossen. Diese Verschmelzung erfolgte durch die Einbringung der Mitunternehmeranteile an der E-GmbH & Co. KG zu Buchwerten gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten gemäß den §§ 20 ff. des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), also klägerseits durch die Einbringung seines (100%-igen) Mitunternehmeranteils von xxx €. Während der T-GmbH – im Hinblick auf ihre fehlende Ka...