Leitsatz

Renten sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung übernimmt.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 2 GewStG

 

Sachverhalt

Die Kommanditisten einer KG veräußerten ihre Kommanditanteile gegen eine Rentenverpflichtung. Nach dem Tod des Erwerbers (S) veräußerten die Erben die Kommanditanteile weiter und ließen sich von der Rentenverpflichtung durch die KG freistellen. Die Rentenverpflichtung wurde anschließend mit dem Barwert in der Bilanz der KG erfasst. Die laufenden Zahlungen abzüglich der Barwertminderung behandelte die KG als Betriebsausgabe. In derselben Höhe nahm das FA bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags eine Hinzurechnung vor. FG und BFH billigten die Handhabung des FA.

 

Entscheidung

Ob eine Hinzurechnung vorzunehmen war, hing davon ab, ob die Rentenleistung wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhing. Dies war ohne Zweifel der Fall bei dem verstorbenen S, der die Kommanditanteile gegen Einräumung der Rentenverpflichtung erworben hatte. Die Behandlung bei demjenigen, der eine solche Verpflichtung im Rahmen eines weiteren Erwerbs übernimmt, war bisher noch nicht Gegenstand der BFH-Rechtsprechung gewesen.

Mit der einhelligen Literaturmeinung ging der BFH im Besprechungsurteil davon aus, dass auch die übernommene Rentenverpflichtung zur Hinzurechnung führte, wenn sie bei ihrer Begründung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs gestanden habe. Dem Wortlaut nach seien die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 GewStG erfüllt. Die Hinzurechnung entspreche auch dem Sinn der Regelung, die erwirtschafteten Erträge unabhängig von der Finanzierung des Betriebs zu besteuern. Ebenso wie Dauerschulden seien auch Rentenverpflichtungen Bestandteil der Fremdfinanzierung des Betriebs. Die Rentenzahlungen minderten den Gewerbeertrag in gleicher Weise, wenn der Betriebs- oder Anteilserwerber sie übernehme, als wenn er sie selbst eingegangen wäre.

Damit werde nicht von dem BFH-Urteil vom 18.1.1979, IV R 194/74 (BStBl II 79, 266) abgewichen. Dort sei eine Hinzurechnung nicht vorgenommen worden für Pensionsverpflichtungen, die der Veräußerer gegenüber Arbeitnehmern eingegangen war und die der Erwerber übernommen hatte. Jene Verpflichtungen hätten nicht mit der Gründung des Betriebs zusammengehangen. Deshalb sei auch vor der Veräußerung keine Hinzurechnung vorzunehmen gewesen.

 

Hinweis

Rentenzahlungen mindern den Gewinn nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe ihres Zinsanteils. Dies wird buchtechnisch dadurch erreicht, dass die laufenden Zahlungen als Aufwand, die jährliche Minderung des als Verbindlichkeit bilanzierten Rentenbarwerts aber als Ertrag behandelt werden. Die Differenz ist der Zinsanteil, der den Gewinn mindert und gewerbesteuerlich wieder hinzugerechnet wird. Dabei ist zu beachten, dass sich eine Erhöhung des Rentenbarwerts aufgrund einer Wertsicherungsklausel zwar gewinnmindernd auswirkt, aber nicht zu einer Hinzurechnung führt. Die Hinzurechnung bei Rentenlasten führt also zur gewerbesteuerlichen Ausblendung der Fremdfinanzierung mittels Rente und ist deshalb vergleichbar mit der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen.

Im Unterschied zu den Dauerschuldzinsen findet allerdings keine Hinzurechnung von Rentenzahlungen statt, die der Betriebserweiterung dienen. § 8 Nr. 2 GewStG nennt ausschließlich Gründung und Erwerb des Betriebs. Im Einzelfall kann es deshalb sinnvoll sein, die Erweiterung des Betriebs mit einer Versorgungsleistung anstelle eines Kredits zu finanzieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.1.2001, IV R 61/00

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge