Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Bei Fehlen von Schichtzetteln kommt bei einem Taxiunternehmen eine sachgerechte Schätzung in Betracht.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb ein Taxiunternehmen. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei ihr wurden die Einkünfte und Umsätze des Jahres 2011 geschätzt, da eine ordnungsgemäße Aufzeichnung nicht erfolgte und Schichtzettel nicht ausgefüllt worden seien. Zudem wurde durch eine Stichprobe ermittelt, dass die tatsächlichen Laufleistungen der Taxen nicht den aufgezeichneten Laufleistungen übereinstimmten. Die Prüferin setzte 90.000 Kilometer pro Jahr an und kalkulierte den Umsatz pro Kilometer mit 1,15 EUR. Dies stellte den durchschnittlichen Brutto-Durchschnittserlös in der Stadt laut einem externen Gutachten dar. Betriebsausgaben wurden gegengerechnet. Dieser Schätzung trat die Steuerpflichtige im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des FG war das Finanzamt zur Schätzung berechtigt, da die Aufzeichnungen vor allem hinsichtlich der Schichtzettel nicht ausreichend seien. Die Schichtzettel stellten im Taxigewerbe den maßgeblichen Einnahmen Ursprungsaufzeichnungsbeleg dar. Wenn diese nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, sei eine Schätzung möglich. Es sei nicht zutreffend, dass die Schichtzettel nicht aufzubewahren seien, wenn sich deren Inhalt unmittelbar aus der Tageskasse ergeben. Gegen die Höhe der Schätzung sei auch nichts einzuwenden, da das Verfahren, welches das Finanzamt angewandt habe, nicht zu beanstanden sei. Auch die getroffenen Annahmen seien glaubhaft und realitätsgerecht.
Hinweis
Da ein Großteil der Geschäftsvorfälle eines Taxiunternehmens als Bargeschäfte abgewickelt wird, stehen Taxiunternehmen im Fokus der Betriebsprüfung. Nach der AO kommt dabei eine Schätzung nur dann in Betracht, wenn die Aufzeichnungen dem Grunde nach nicht ordnungsgemäß sind. Im Urteilsfall wurde diese fehlende Ordnungsmäßigkeit deswegen angenommen, weil die Schichtzettel nicht aufbewahrt worden sind. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, um eine Schätzung vermeiden zu können. Das Gericht hat für die Überprüfung der Höhe der Schätzung auf einen externen Vergleich abgestellt und diese als angemessen angesehen. In der Praxis lässt sich festhalten, dass der Dokumentationsaufwand für kleinere Unternehmen erheblich ist, sodass diese stets von Schätzungen bedroht sind.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Beschluss vom 27.08.2013, 3 V 1100/13