In Betracht kommt diese Form der Hinzuziehung[1] entweder von Amts wegen oder auf Antrag. Für die Hinzuziehung genügt es, dass die Möglichkeit der rechtlichen Interessenberührung besteht. Als rechtliche Interessen werden z. B. anerkannt, dass das Unterliegen eines Hauptbeteiligten die Rechtslage des Dritten verbessert oder verschlechtert, eine ihm günstige Rechtslage aufrecht erhält oder bei Ungewissheit die Rechtslage bestätigt. Es genügt z. B., dass im Einspruchsverfahren eines von mehreren Miteigentümern eine Entscheidung zu treffen ist, die bei den anderen Miteigentümern ebenfalls zu fällen ist, ohne dass zwangsläufig die Entscheidung i. S. v. § 360 Abs. 3 AO einheitlich ergehen müsste.[2]

Die Entscheidung über die einfache Hinzuziehung ist eine Ermessensentscheidung. Im Regelfall wird ein Ermessensfehler nicht anzunehmen sein, wenn die Hinzuziehung desjenigen abgelehnt wird, der ein den Belangen des Einspruchsführers entgegen gesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, sofern der Einspruchsführer der Hinzuziehung widerspricht.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge