Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das FA oder das FG für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen.
2. Die der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln.
3. Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebenspartnerin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.
Normenkette
§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996
Sachverhalt
Der Kläger lebt mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen im Jahr 1983 geborenen Kind in einem Haushalt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er 12.000 DM Unterhaltsaufwendungen an die Lebensgefährtin geltend. Er fügte eine schriftliche Erklärung seiner Partnerin bei, in der sie bestätigt, 12.000 DM an Unterhalt erhalten zu haben. Sie stehe weder in einem Arbeitsverhältnis noch besitze sie Vermögenswerte; anderweitige Unterstützungen habe sie nicht empfangen. Ferner legte er eine Bescheinigung des Sozialamts vom 31.7.1998 vor, nach der seine Lebenspartnerin im Jahr 1997 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe. Das FA berücksichtigte die Unterhaltszahlungen nicht.
Während des Klageverfahrens legte der Kläger eine weitere Bescheinigung des Sozialamts vom 10.12.1998 vor, nach der die Lebenspartnerin 1997 und 1998 keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe, weil sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebe und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gegeben seien. Hätte sie nicht in Lebensgemeinschaft gelebt und kein Einkommen gehabt, hätte sie Anspruch auf den Regelsatz Haushaltsangehöriger gehabt (433 DM) zuzüglich der anteiligen Miete.
Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 1997 und berücksichtigte 6.000 DM an Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG. Die Klage, mit der der Kläger den Abzug von insgesamt 12.000 DM an Unterhalt begehrte, blieb erfolglos. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Entscheidung
Der Kläger könne die Unterhaltszahlungen dem Grund nach abziehen. Zwar habe er keine Bescheinigung der Sozialbehörde über die konkrete Kürzung der Sozialhilfe vorgelegt. Der Kläger habe sich aber ernsthaft um eine solche Bescheinigung bemüht. Dies sei ausreichend.
Der Höhe nach könne er aber nur den Regelsatz für Haushaltsangehörige, nicht den für einen Haushaltsvorstand abziehen. Daneben sei noch die anteilige ortsübliche Miete zu berücksichtigen. Unerheblich sei, dass die Wohnung im Eigentum des Klägers gestanden habe, denn es sei davon auszugehen, dass die Zur-Verfügung-Stellung der Wohnräume in der Lebenspartnerschaft begründet sei und daher ebenfalls eine Unterhaltszahlung darstelle.
Hinweis
Nach der Gesetzesfassung des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG, die von 1996 bis 2000 gegolten hat, können Unterhaltsleistungen an Lebenspartner nur abgezogen werden, soweit öffentliche Mittel gekürzt wurden. Der BFH hat bereits durch Urteil vom 18.3.2004, III R 50/02 (BFH-PR 2004, 347) entschieden, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich einen Bescheid der Sozialbehörde vorzulegen hat, aus der sich die Kürzung der Mittel ergibt. Da die Sozialbehörden aber nicht verpflichtet sind, den Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfeanspruch fiktiv zu berechnen, reicht es aus, wenn sich der Steuerpflichtige ernsthaft um eine derartige Bescheinigung bemüht hat. Hat er eine solche, die konkrete Kürzung berechnende Bestätigung nicht erhalten, haben FA und FG den Anspruch selbst zu berechnen.
Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, von welchem Sachverhalt bei der Berechnung der Kürzung auszugehen ist. Nach Auffassung des BFH ist nicht zu unterstellen, die Lebenspartner hätten getrennt gelebt. Vielmehr ist vom tatsächlichen Zusammenleben auszugehen, so dass nur der Regelsatz für Haushaltsangehörige und nicht der für einen Haushaltsvorstand abgezogen werden kann. Damit wird auch berücksichtigt, dass der Lebenspartner infolge der Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen einen geringeren Unterhaltsbedarf als im Fall des Alleinlebens hat.
Daneben ist abziehbar die anteilige Miete. Wird der Lebenspartner in die eigene Wohnung aufgenommen, kann die anteilige ortsübliche Miete abgezogen werden. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Sachleistung in der Lebensgemeinschaft begründet ist und ohne eheähnliche Ver...