Leitsatz
Der für 2001 geltende Kinderfreibetrag i. H. von 3.456 DM pro Elternteil ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 (BGBl 2000 I S. 1479) verfassungskonform.
Sachverhalt
Im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 beantragt der Kläger für seine beiden Kinder einen jährlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 7.716 DM, da nach den Vorgaben des Beschlusses des BVerfG vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91) die Kinderfreibeträge mindestens das Existenzminimum des Kindes abdecken müssten. Dieses sei mit 135 % des durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt und zur Änderung des Kinderunterhalts-rechts vom 2.11.200 (BGBl I 2000, 1479) geltenden Regelbetrags anzusetzen. Danach ergäbe sich ein Kinderfreibetrag für das Jahr 2001 in Höhe von 7.716 DM.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist der für das Jahr 2001 geltende Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM pro Elternteil verfassungsgemäß, da nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG der einkommensteuerlich zu verschonende Unterhaltsaufwand für Kinder nicht nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen wird, sondern nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf, in dem typisierend ein Mindestaufwand zum Ausdruck kommt. Weder in der Entscheidung des BVerfG vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91) noch in dem Beschluss vom 9. 4. 2003 (1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01) stellt das BVerfG auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt für den steuerlich zu verschonenden Mindestaufwand ab. Vielmehr wird in dem Beschluss vom 10.11.1998 ausdrücklich daran festgehalten, dass das zu verschonende Existenzminimum den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf keinesfalls unterschreiten darf. Soweit der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 in § 1612 b Abs. 5 BGB einen Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags festgelegt hat, ist dies für das Steuerrecht ohne Bedeutung, da weder Art. 6 Abs. 1, 2 GG noch das Sozialstaatsprinzip eine Anknüpfung des Kinderfreibetrags an den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt gebieten. Aus diesem Grund ist nach der Rechtsprechung des BVerfG für das Steuerrecht auf den sozialhilferechtlichen Bedarf abzustellen.
Hinweis
Unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 21.10.2004 (VIII B 263/04), wonach die Berechnung des sächlichen Existenzminimums nicht mehr klärungsbedürftig ist, hat das FG die Revision nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2008, 11 K 1513/04