OFD Karlsruhe, Verfügung v. 3.8.2009, S 7221/2

 

1. Lieferungen von Holz und von Holzerzeugnissen

Lieferungen von Holz (z.B. Rohholz) und von Holzerzeugnissen (z.B. Pfähle und Pflöcke, Holzkohle) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Auch Holzhackschnitzel als „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln” (Unterpositionen 4401 21 bzw. 4401 22 des Zolltarifs) unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

 

2. Lieferungen von Brennholz und von Holzabfällen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit Nummer 48a und 48b der Anlage 2 zum UStG unterliegt die Lieferung von Brennholz (insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln – Unterposition 4401 10 des Zolltarifs) und die Lieferung von Sägespäne und von Holzabfällen und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst – Unterposition 4401 30 des Zolltarifs) dem ermäßigten Steuersatz.

Unter diese begünstigten Tarifstellen fallen auch zur Verfeuerung bestimmte „Brennschnitzel” (Mischung aus Holzabfällen und aus Holzplättchen/Holzschnitzeln), wenn die Holzabfälle den charakterbestimmenden Mischungsanteil ausmachen. Bei der Bestimmung des charakterbestimmenden Mischungsanteils kann auf das Gewichtsverhältnis abgestellt werden.

 

3. Tarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob es sich um nicht begünstigte Holzerzeugnisse, um Brennholz oder um begünstigte Holzabfälle handelt, können der Unternehmer oder das FA beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Dienstsitz München, Sophienstraße 6, 80333 München eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke einholen (BMF-Schreiben vom 23.10.2006, BStBl 2006 I S. 622). Der hierzu erforderliche Vordruck 0310 ist abrufbar unter www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/index.php).

Einsortierungshinweis:

bitte anstelle der bisherigen Karte 2 vom 15.8.2007 einsortieren.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2

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