Leitsatz

1. Es ist am Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen, ob eine Kapitalgesellschaft eine sich ihr bietende Geschäftschance auch wahrgenommen hätte. Ob sie die Chance mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen Entscheidung (ständige Rechtsprechung).

2. Auch bei Einschaltung des Gesellschafters als Subunternehmer hat die Kapitalgesellschaft diesem jene Vergütung zu zahlen, die für die erbrachte Leistung marktüblich ist. Sie kann die Vergütung nicht pauschal an ihrem zu erwartenden (Gesamt-)Gewinn orientieren und ggf. entsprechend kürzen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird regelmäßig allerdings nur eine Vergütung akzeptieren, die der Gesellschaft eine Gewinnmöglichkeit aus dem betreffenden Geschäftsvorfall belässt.

3. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen Auftrag, der zunächst ihrem Gesellschafter angeboten worden ist, auf dessen Veranlassung hin als eigenen, und beauftragt sie sodann ihrerseits den Gesellschafter als Subunternehmer, so ist zu erwarten, das sie für die Übernahme des Auftrags und dessen Durchführung eine angemessene Vergütung verlangen wird.

4. Die Vereinbarung über eine Honorarabrechnung nach Tagessätzen für freiberuflich zu erbringende Leistungen des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH muss in der Regel klar und eindeutig sein. Ist diese Art der Honorarabrechnung in dem betreffenden freiberuflichen Bereich jedoch üblich, kann sie auch ansonsten steuerlich zu akzeptieren sein.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine am 25.5.1994 gegründete GmbH, die sich mit wissenschaftlicher Forschung, Entwicklung und Beratung, für den Einsatz von Informationssystemen zur Datenerhebung und Datenverwaltung und deren Vertrieb beschäftigte. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist P. Dieser war in den Streitjahren 1994 bis 1996 außerplanmäßiger Professor mit einem Lehrauftrag von zwei Wochenstunden. Für seine Geschäftsführertätigkeit für die Klägerin bezog er keine Vergütung. Er war für die Klägerin allerdings auf Honorarbasis für wissenschaftliche Projekte tätig, und zwar zum einen im Hinblick auf zwei öffentliche Auftraggeber und zum anderen im Hinblick auf verschiedene private Auftraggeber.

Am 30.5.1994 hatte P der Klägerin mitgeteilt, dass er von zwei öffentlichen Auftraggebern vertraglich mit einem wissenschaftlichen Projekt beauftragt worden sei, dessen organisatorische Abwicklung von der Klägerin – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Auftraggeber – übertragen werden solle. Die Aufgabenverteilung stelle sich folgendermaßen dar: Die Klägerin übernehme die Projektsteuerung und Objektabwicklung des Projektauftrags. Die wissenschaftliche Konzepterstellung, Entwicklungen und Beratungen würden von ihm, P, gegen Honorar durchgeführt und gegenüber der Klägerin abgerechnet. Softwarekonzepte und -entwicklungen könnten von der Klägerin gegen eine Gebühr genutzt werden. Näheres sei in einem Nutzungsvertrag zu regeln.

Die Klägerin nahm den Auftrag an und führte dazu aus: "Wir werden wie vorgesehen die gesamte Projektabwicklung und -steuerung durchführen und Sie bedarfsgemäß mit erforderlichen wissenschaftlichen Konzeptionen und Entwicklungen beauftragen. Wir bitten Sie, die bisher im Rahmen des Projekts angefallenen Akquisitions-, Planungs- und andere Vorarbeiten gelegentlich zu benennen und die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen."

Die Gesellschafterversammlung der Klägerin i.G. beschloss daraufhin u.a.: "Für wissenschaftliche Beratungsleistungen, die Herr P für die Gesellschaft und die ihr übertragenen Projekte erbringt, werden in der Regel Tagessätze in Höhe von 4.800 DM bis 5.400 DM als Beratungshonorar gezahlt. Diese Kosten können angepasst werden. Nebenkosten, wie Reise-, Verpflegungs-, Sachkosten usw. werden von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder entsprechend des Aufwands erstattet. ..." Dementsprechend wurde seitens des P dann im Einzelnen auch abgerechnet. Der prozentuale Anteil der Honorare am Gesamtumsatz der Klägerin belief sich auf Beträge zwischen 75 % und mehr als 100 %.

Das FA erkannte die Honorarvereinbarungen und -zahlungen steuerlich nicht an, weil es an einer klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Alleingesellschafter über die von diesem wahrzunehmenden Leistungen und die dafür zu zahlenden Vergütungen fehle.

Die Klage gegen die hiernach erlassenen Steuerbescheide hatte überwiegend Erfolg. Für die Streitjahre seien lediglich vGA i.H.v. insgesamt 180.000 DM anzunehmen, weil der Klägerin in allen drei Streitjahren weniger als 25 % der von ihr erwirtschafteten Gesamtergebnisse verblieben seien. Im Übrigen seien die Honorarzahlungen aber nach Grund und Höhe steuerlich anzuerkennen (EFG 2003, 411).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil...

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