Rz. 9

Das GmbH-Gesetz von 1892 unterlag seit seiner Neubekanntmachung vom 20.5.1898 zahlreichen Änderungen. Die wichtigsten Reformen werden im Folgenden zusammengefasst.

1.2.1 "Kleine GmbH-Reform"

 

Rz. 10

Zahlreiche Vorschläge zu einer umfassenden Novellierung des bis 1980 nur in Randbereichen geänderten GmbHG wurden vom Gesetzgeber nicht verwirklicht.[1] Das "Gesetz zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften" vom 7.4.1980[2] beseitigte die dringendsten Missstände der GmbH[3] u. a. durch Anpassung der Regelungen über Stammkapital, Sacheinlagen, Einpersonen-Gesellschaft, kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen und Individualrechte der Gesellschafter.[4]

[1] Grziwotz, in MüHaGesR, Band 3, § 1 Rn. 22 f.
[2] BGBl. I 1980, S. 836.
[3] Groß, Rpfleger 1980, S. 449 ff.
[4] Übersicht bei Fastrich, in Baumbach/Hueck, Einleitung Rn. 37; Grziwotz, in ­MüHaGesR, Band 3, § 1 Rn. 24.

1.2.2 EHUG

 

Rz. 11

Das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG)[1] hat zum 1.1.2007 die Einführung eines elektronischen Handelsregisters und eines Unternehmensregisters gebracht sowie Vereinfachungen der Zweigniederlassungsregelungen und verschärfte Sanktionen bei Nichtbefolgung der Jahresabschlussoffenlegungspflicht.

[1] BGBl. I 2006, S. 2553.

1.2.3 MoMiG ("Große GmbH-Reform")

 

Rz. 12

Zu grundlegenden Reformen des GmbH-Rechts hat das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG)[1] geführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit diesem Gesetz zum einen, die Attraktivität der deutschen GmbH durch Vereinfachung und Modernisierung gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen zu steigern. Zum anderen sollte die GmbH besser gegen Missbräuche geschützt werden.[2]

[1] BGBl. I 2008, S. 2026, in Kraft seit 1.11.2008.
[2] Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 25.7.2007, BT-Drs. 16/6140, S. 58.

1.2.3.1 Gründung der GmbH

 

Rz. 13

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wurde die Gründung der GmbH erheblich vereinfacht. Die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich waren:

  • Verzicht auf Beifügung der Genehmigungsurkunde in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F.)
  • Verzicht auf Sicherheitsleistung für die Resteinlage bei Gründung der Einpersonen-GmbH (§§ 7 Abs. 2 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F.)
  • Ermöglichung einer weitergehenden Anteilsstückelung bei Gründung und Kapitalerhöhung (Streichung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F., § 47 Abs. 2 GmbHG)
  • Aufhebung der Einschränkungen der Teilung von Geschäftsanteilen (Streichung von § 17 GmbHG a. F.)
  • Überantwortung von Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 4 GmbHG)
  • Erlaubnis zum Erwerb beliebig vieler Geschäftsanteile bei der Gründung oder Kapitalerhöhung durch denselben Gesellschafter (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)
  • Neuschaffung der Möglichkeit, eine GmbH auf der Grundlage eines der beiden vorgegebenen Musterprotokolle zu gründen (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG)
  • Beschränkung des Beanstandungsrechts des Registergerichts bei Sachgründungen auf nicht unwesentliche Überbewertungen (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
 

Rz. 14

Über eine Vereinfachung und Verbilligung der GmbH-Gründung weit hinaus reicht die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren Gründung das Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG nicht erfordert (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Besonders hervorzuheben ist außerdem die Ermöglichung der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland unter Beibehaltung des inländischen Satzungssitzes (Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG a. F.).[1]

[1] Näher unten Rn. 44.

1.2.3.2 Kapital der GmbH

 

Rz. 15

Auch das bislang maßgeblich von der Rechtsprechung ausdifferenzierte Recht der Kapitalaufbringung und -erhaltung wurde durch das MoMiG grundlegend verändert. Die Kapitalaufbringung hat vor allem durch die neu geschaffene Möglichkeit, verdeckte Sacheinlagen auf den Bareinlageanspruch anzurechnen (§ 19 Abs. 4 GmbHG), eine bedeutende Vereinfachung erfahren. Zudem wurde der von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestand des Hin- und Herzahlens in § 19 Abs. 5 GmbHG (durch Verweisung in § 56a GmbHG auch für die Kapitalerhöhung) gesetzlich geregelt.

 

Cash Pooling

Dem praktischen Bedürfnis nach Cash Pooling-Systemen trägt die Rückkehr zur sog. bilanziellen Betrachtungsweise darüber hinaus auch im Rahmen der Kapitalerhaltung Rechnung. Die Gesellschafter können nunmehr aus dem Stammkapital ausgezahlt werden, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag oder ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 16

Durch Streichung der §§ 32a, 32b und Einfügung des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG hat der Gesetzgeber das Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Die Thematik wurde in das Insolvenzrecht verlagert. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden nunmehr alle Gesellschafterdarlehen mit Ausnahme von Sanierungsdarlehen und Darlehen von Kleinbeteiligten (§ 39 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 InsO) in der Insolvenz der Gesellschaft als nachrangig behandelt. Im Falle der Tilgung ist ...

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