Rz. 30

In Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU wurde zum Ende des Jahres 2012 das MicroBilG verabschiedet, um die Bilanzierung von Kleinstunternehmen zu erleichtern. Das Gesetz trat am 28.12.2012 in Kraft.[1] Terminologisch wurde hierzu eine Unterkategorie der "kleinen Kapitalgesellschaften" als "Kleinstkapitalgesellschaften", § 267a Abs. 1 HGB, eingeführt. Für eine Kleinstkapitalgesellschaft müssen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Bilanzsumme beträgt nach Abzug des Aktiv-Fehlbetrages höchstens 350.000 EUR,
  • die Umsatzerlöse übersteigen in zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag nicht 700.000 EUR,
  • die Gesellschaft beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Folgendes sind die wesentlichen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften:

[1] BGBl. I 2012, S. 2751.

1.2.12.1 Verzicht auf Anhang zum Jahresabschluss (JA)

 

Rz. 31

Die Gesellschaft kann gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf einen Anhang zum Jahresabschluss verzichten, wenn der Jahresabschluss für sich allein die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln kann.

1.2.12.2 Bilanzverkürzung, verkürzte GuV

 

Rz. 32

Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB beschränkt sich die Bilanzgliederung in vorgegebener Reihenfolge auf die in § 266 Abs. 2 HGB benannten Buchstabenposten. Eine Aktiv-/Passivlistung latenter Steuern muss lediglich im Falle einer freiwilligen Anwendung von § 274 HGB erfolgen, § 274a HGB. In Anlehnung an das Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB und entsprechend der Möglichkeit der Bilanzverkürzung, ist es Kleinstkapitalgesellschaften außerdem erlaubt, gem. § 275 Abs. 5 HGB eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen. In diesem Fall können die Erleichterungen des § 276 Satz 1 HGB ausweislich des 3. Satzes dieser Vorschrift nicht in Anspruch genommen werden.

 

Fair-Value-Verbot

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB: Die bilanziellen Erleichterungen erfordern nämlich einen Verzicht auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair-Value-Verbot).

1.2.12.3 Lockerung der Offenlegungspflichten

 

Rz. 33

Kleinstkapitalgesellschaften können gem. § 326 Abs. 2 HGB ihrer Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB durch Hinterlegung ihrer Bilanz beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erfüllen. In diesem Fall bedarf es keiner Offenlegung der GuV bzw. des Anhangs zum JA. Hinreichende Bedingung ist neben der Eigenschaft als Kleinstkapitalgesellschaft die Mitteilung an den Betreiber, dass die Größenkriterien des § 267a HGB erfüllt werden.

 

Internet und Bilanz

Die Bilanz kann dann nicht im Internet abgerufen werden, Dritte können lediglich eine Kopie der hinterlegten Bilanz anfordern (die Gebühr beträgt 4,50 EUR).

1.2.12.4 Änderungen bzgl. der Konzernabschlussregelungen

 

Rz. 34

Bestanden bisherige Erleichterungen gem. § 264 Abs. 3 HGB zum Jahresabschluss nur für Tochterkapitalgesellschaften von inländischen Konzernmüttern, so erstreckt das MicroBilG die Erleichterungen auch auf Tochtergesellschaften von Konzernmüttern mit Sitz in der EU oder dem EWR. Klargestellt wurde, dass die Bereichsausnahme bzgl. der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses auch auf Halter von – mit Sondervermögen gem. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB i. V. m. § 2 Abs. 3 InvG vergleichbaren – ausländischen Positionen anwendbar ist.

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