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Zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden die Gründe für eine Amtsunfähigkeit (Inhabilität) der Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG) erweitert und mit einem Haftungstatbestand für Gesellschafter sanktioniert (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Geschäftsführer sind nunmehr zum Ersatz für Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten (§ 64 Satz 3 GmbHG). Im Zusammenhang mit dem Schutz vor Missbrauch, insbesondere dem Schutz vor sog. "Bestattungs-Fällen" stehen ferner:

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