Rz. 19
Zur Bekämpfung von Missbräuchen wurden die Gründe für eine Amtsunfähigkeit (Inhabilität) der Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG) erweitert und mit einem Haftungstatbestand für Gesellschafter sanktioniert (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Geschäftsführer sind nunmehr zum Ersatz für Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten (§ 64 Satz 3 GmbHG). Im Zusammenhang mit dem Schutz vor Missbrauch, insbesondere dem Schutz vor sog. "Bestattungs-Fällen" stehen ferner:
- die Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter (§ 15a Abs. 3 InsO),
- das neu geschaffene Erfordernis der Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift in das Handelsregister (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG),
- die Maßgeblichkeit der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift für die Zustellung (§ 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG),
- die subsidiäre Empfangszuständigkeit der Gesellschafter für den Fall der Führungslosigkeit (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) und
- die Erleichterung der öffentlichen Zustellung (§§ 15a HGB, 185 Nr. 1 ZPO).
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