Zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten sind im Teil "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für die betreffende Periode die folgenden Posten auszuweisen:
a) |
Umsatzerlöse, wobei getrennt ausgewiesen werden
|
aa) |
Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, |
ab) |
versicherungstechnische Aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 (siehe IFRS 17), |
ac) |
Erträge oder Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (siehe IFRS 17), |
b) |
Finanzierungsaufwendungen, |
ba) |
Wertminderungsaufwendungen (einschließlich Rückbuchungen von Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 bestimmt werden, |
bb) |
versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 (siehe IFRS 17), |
bc) |
Finanzerträge oder -aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (siehe IFRS 17), |
c) |
Gewinn- oder Verlustanteil von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, |
ca) |
wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Gruppe der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Gruppe der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert umgegliedert wird, sämtliche Gewinne oder Verluste, die sich aus einer Differenz zwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umgliederung (wie in IFRS 9 definiert) ergeben, |
d) |
Steueraufwendungen, |
e) |
[gestrichen] |
ea) |
ein gesonderter Betrag für die Summe aufgegebener Geschäftsbereiche (siehe IFRS 5). |
(f)–(i) |
[gestrichen] |
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