Bei Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen, für die kein IFRS ausdrücklich gilt, hat das Management nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Rechnungslegungsmethode zu entwickeln und anzuwenden ist, um Informationen bereitstellen zu können, die

 

a)

für die wirtschaftliche Entscheidungsfindung der Adressaten von Bedeutung sind, und

 

b)

zuverlässig sind, in dem Sinne, dass der Abschluss

i)

die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt,

ii)

den wirtschaftlichen Gehalt von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen und Bedingungen widerspiegelt und nicht nur deren rechtliche Form,

iii)

neutral ist, das heißt frei von verzerrenden Einflüssen,

iv)

vorsichtig ist und

v)

in allen wesentlichen Gesichtspunkten vollständig ist.

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