Die Adressaten des Abschlusses können ebenso die folgenden Angaben als entscheidungsrelevant erachten:
a) |
den Buchwert vorübergehend ungenutzter Sachanlagen, |
b) |
den Bruttobuchwert voll abgeschriebener, aber noch genutzter Sachanlagen, |
c) |
den Buchwert von Sachanlagen, die nicht mehr genutzt werden und die nicht gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, und |
d) |
bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells die Angabe des beizulegenden Zeitwerts der Sachanlagen, sofern dieser wesentlich vom Buchwert abweicht. |
Daher wird den Unternehmen die Angabe dieser Beträge empfohlen.
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