[Paragraf 35 anzuwenden ab 1.2.2015:][1] Bei Neubewertung einer Sachanlage wird deren Buchwert an den Neubewertungsbetrag angepasst. Zum Zeitpunkt der Neubewertung wird der Vermögenswert wie folgt behandelt:

 

(a)

der Bruttobuchwert wird in einer Weise berichtigt, die mit der Neubewertung des Buchwerts in Einklang steht. So kann der Bruttobuchwert beispielsweise unter Bezugnahme auf beobachtbare Marktdaten oder proportional zur Veränderung des Buchwerts berichtigt werden. Die kumulierte Abschreibung zum Zeitpunkt der Neubewertung wird so berichtigt, dass sie nach Berücksichtigung kumulierter Wertminderungsaufwendungen der Differenz zwischen dem Bruttobuchwert und dem Buchwert der Anlage entspricht; oder

 

(b)

die kumulierte Abschreibung wird gegen den Bruttobuchwert der Anlage ausgebucht.

Der Betrag, um den die kumulierte Abschreibung berichtigt wird, ist Bestandteil der Erhöhung oder Senkung des Buchwerts, der gemäß den Paragraphen 39 und 40 bilanziert wird.

[Paragraf 35 anzuwenden bis 30.1.2015:] Im Rahmen der Neubewertung einer Sachanlage wird die kumulierte Abschreibung am Tag der Neubewertung auf eine der folgenden Arten behandelt:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2013:][2] Anpassung entweder proportional zur Änderung des Bruttobuchwerts des Vermögenswerts, so dass sein Buchwert nach der Neubewertung gleich dem Neubewertungsbetrag ist. Diese Methode wird häufig verwendet, wenn ein Vermögenswert nach einem Indexverfahren zu fortgeführten Wiederbeschaffungskosten neu bewertet wird (siehe IFRS 13).

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2013:] Anpassung entweder proportional zur Änderung des Bruttobuchwerts, so dass der Buchwert des Vermögenswerts nach der Neubewertung gleich dem Neubewertungsbetrag ist. Diese Methode wird häufig verwendet, wenn ein Vermögenswert nach einem Indexverfahren zu fortgeführten Wiederbeschaffungskosten neu bewertet wird; oder

 

(b)

Ausbuchung des Vermögenswerts gegen den Bruttobuchwert und Anpassung des Nettobetrags an den Neubewertungsbetrag. Diese Methode wird häufig für Gebäude benutzt.

Der Korrekturbetrag, der aus der Berichtigung oder der Verrechnung der kumulierten Abschreibung resultiert, ist Bestandteil der Erhöhung oder Senkung des Buchwerts, der gemäß den Paragraphen 39 und 40 zu behandeln ist.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/28. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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