[Paragraf 80 anzuwenden ab 1.2.2015:][1]

Bei Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts wird dessen Buchwert an den Neubewertungsbetrag angepasst. Zum Zeitpunkt der Neubewertung wird der Vermögenswert wie folgt behandelt:

 

(a)

der Bruttobuchwert wird in einer Weise berichtigt, die mit der Neubewertung des Buchwerts in Einklang steht. So kann der Bruttobuchwert beispielsweise unter Bezugnahme auf beobachtbare Marktdaten oder proportional zur Veränderung des Buchwerts berichtigt werden. Die kumulierte Amortisation zum Zeitpunkt der Neubewertung wird so berichtigt, dass sie nach Berücksichtigung kumulierter Wertminderungsaufwendungen der Differenz zwischen dem Bruttobuchwert und dem Buchwert des Vermögenswerts entspricht; oder

 

(b)

die kumulierte Amortisation wird gegen den Bruttobuchwert des Vermögenswerts ausgebucht.

Der Betrag, um den die kumulierte Amortisation berichtigt wird, ist Bestandteil der Erhöhung oder Senkung des Buchwerts, der gemäß den Paragraphen 85 und 86 bilanziert wird.

[Paragraf 80 anzuwenden bis 30.1.2015:][2]

Wird ein immaterieller Vermögenswert neu bewertet, werden die kumulierten Amortisationen zum Zeitpunkt der Neubewertung entweder

 

(a)

im Verhältnis zur Änderung des Bruttobuchwerts des Vermögenswerts angepasst, so dass der Buchwert des Vermögenswerts nach der Neubewertung seinem Neubewertungsbetrag entspricht; oder

 

(b)

gegen den Bruttobuchwert des Vermögenswerts ausgebucht; der Nettobetrag wird dann dem Neubewertungsbetrag des Vermögenswerts angepasst.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/28. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/28. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres.

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